Von den Staatsämtern. 337
lange er im Dienste steht, sondern auch auf Versorgung, wenn er
dienstunfähig geworden ist, oder der Staat seiner Dienste nicht mehr
bedarf. Während dem strebsamen und thätigen Gewerbsmanne auf
dem Gebiete der Privatindustrie die Möglichkeit gegeben ist, sich
ein Vermögen zu sammeln, gewissermassen einen Reservefonds für
die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu bilden, ist es dem Staatsdiener
nur selten möglich, aus den meistens kaum für den standesgemäs-
sen Lebensunterhalt hinreichenden » Amtseinkünften« etwas für
seine alten Tage zurückzulegen. Darum ist überall in Deutschland
das Pensionssystem ein nothwendiger Theil des berufsmässigen
Staatsdienerrechtes, während es auf die Ehrenämter der Selbstver-
waltung und diejenigen Beamten, welche ihr Amt nur als Neben-
beschäftigung betreiben, keine Anwendung findet. Da mit dem
Austritte aus dem Amte für den Staatsdiener cine Reihe von Aus-
gaben aufhört, die lediglich mit seiner amtlichen Stellung zusam-
menhängen, so liegt es in der Natur der Sache, dass die Pension
regelmässig nur eine Quote der Besoldung bildet, deren Höhe
meistens nach der Länge der Dienstzeit bemessen wird. Die Pen-
sionsberechtigung wird ausserdem auch noch von anderen gesetz-
lichen Bedingungen abhängig gemacht. Der Beamte muss bereits
eine Reihe von Jahren (gewöhnlich zehn Jahre) in Diensten gewesen
sein und der Rücktritt wegen geistiger und körperlicher Unfähigkeit
oder nach Erreichung eines bestimmten Lebensjahres (70 Jahre)
oder Dienstalters (40, 45, 50 Jahre) erfolgen.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwun-
dung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte bei Ausübung
des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver-
schuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechtigung
auch bei kürzerer (als zehnjähriger) Dienstzeit ein (Reichsbeamten-
gesetz $ 36).
d. Anspruch der Hinterbliebenen auf Unter-
stützung.
Im Wesen des berufsmässigen Beamtenthums liegt es begrün-
det, dass der Staat auch für die Hinterbliebenen eines verstorbenen
Beamten sorgt, entweder bleibend oder doch für die erste Zeit nach
dem Tode ihres Versorgers. Als Hinterbliebene werden nicht die
Erben, sondern die Wittwe und die ehelichen Kinder angesehen ;
bisweilen werden, in Ermangelung solcher Angehörigen, auch an-
dere Personen mehr oder weniger berücksichtigt, deren Exrnährer
der verstorbene Beamte war, wie Eltern, Geschwister, Pflegekinder.