2. Von den Staatsämtern. 339
Beamten ersetzt werden, falls nicht die Versetzung auf seinen eige-
nen Antrag erfolgt ist; dagegen gilt die Versetzung in ein Amt von
niedrigerem Range und niedrigerem Gehalte als eine Strafe, welche
nur in Form eines kontradiktorischen Disciplinarverfahrens ver-
hängt werden kann. Die neueren Gesetze kennen keine Strafver-
setzung in ein Amt von niedrigerem Range mehr (Degradation).
Richterliche Beamte können wider ihren Willen nur kraft
richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, auf eine andere Stelle ver-
setzt werden (Reichsgerichtsverfassungsgesetz $ 8).
2), Die Stellung zur Disposition bewirkt, dass einem
Beamten zwar die Ausübung des bestimmten ihm übertragenen
Amtes entzogen wird, dass aber sein Beamtenverhältniss mit ge-
wissen rechtlichen Wirkungen (keineswegs mit allen) fortdauert.
Der zur Disposition gestellte Beamte unterliegt auch fernerhin der
Beamtendisciplin und muss sich jeder Zeit seine ‘\Viedereinstellung
in den aktiven Staatsdienst, ın ein Amt von gleichem Range und
Gehalte, gefallen lassen. Der Staat sorgt auch fernerhin für seinen
Lebensunterhalt, indem er ihm ein sog. Wartegeld gewährt,
welches, wie die Pension, ein aliquoter '[Theil seines Gehaltes ist.
Einzelne Staatsdienergesetze geben der ltegierung ganz freie Hand
in der Zurdispositionsstellung ihrer Staatsdiener, andere lassen sie
nur aus gesetzlichen Gründen, besonders bei der Neuorganisation
oder der Umgestaltung der Behörden zu oder bezeichnen gewisse
Klassen von Beamten, bei welchen der ltegierung jeder Zeit eine
Zurdispositionsstellung nach eigenem Ermessen zusteht. Es sind
dies besonders solche Beamten, »bei denen eine fortdauernde Teber-
einstimmung in principiellen Ansichten mit der leitenden Autorität
nothwendig ist«e. Dieser zuerst in der preussischen Gesetzgebung
durchgeführte Gedanke ist in das Reichsbeamtengesetz überge-
gangen.
3) Suspension, d.h. zeitweilige Enthebung eines Beam-
ten von der Ausübung seiner Amtsfunktionen wird jetzt nur als eine
provisorische Massregel gegen einen Beamten verhängt, welcher
sich in einer gerichtlichen oder disciplinarischen Untersuchung be-
findet; sie tritt von Rechtswegen ein, wenn im gerichtlichen
Verfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch
nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Ver-
lust des Amtes nach sich zieht; wenn im Disciplinarverfahren eine
noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf