Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

2. Von den Staatsämtern. 339 
Beamten ersetzt werden, falls nicht die Versetzung auf seinen eige- 
nen Antrag erfolgt ist; dagegen gilt die Versetzung in ein Amt von 
niedrigerem Range und niedrigerem Gehalte als eine Strafe, welche 
nur in Form eines kontradiktorischen Disciplinarverfahrens ver- 
hängt werden kann. Die neueren Gesetze kennen keine Strafver- 
setzung in ein Amt von niedrigerem Range mehr (Degradation). 
Richterliche Beamte können wider ihren Willen nur kraft 
richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den 
Formen, welche die Gesetze bestimmen, auf eine andere Stelle ver- 
setzt werden (Reichsgerichtsverfassungsgesetz $ 8). 
2), Die Stellung zur Disposition bewirkt, dass einem 
Beamten zwar die Ausübung des bestimmten ihm übertragenen 
Amtes entzogen wird, dass aber sein Beamtenverhältniss mit ge- 
wissen rechtlichen Wirkungen (keineswegs mit allen) fortdauert. 
Der zur Disposition gestellte Beamte unterliegt auch fernerhin der 
Beamtendisciplin und muss sich jeder Zeit seine ‘\Viedereinstellung 
in den aktiven Staatsdienst, ın ein Amt von gleichem Range und 
Gehalte, gefallen lassen. Der Staat sorgt auch fernerhin für seinen 
Lebensunterhalt, indem er ihm ein sog. Wartegeld gewährt, 
welches, wie die Pension, ein aliquoter '[Theil seines Gehaltes ist. 
Einzelne Staatsdienergesetze geben der ltegierung ganz freie Hand 
in der Zurdispositionsstellung ihrer Staatsdiener, andere lassen sie 
nur aus gesetzlichen Gründen, besonders bei der Neuorganisation 
oder der Umgestaltung der Behörden zu oder bezeichnen gewisse 
Klassen von Beamten, bei welchen der ltegierung jeder Zeit eine 
Zurdispositionsstellung nach eigenem Ermessen zusteht. Es sind 
dies besonders solche Beamten, »bei denen eine fortdauernde Teber- 
einstimmung in principiellen Ansichten mit der leitenden Autorität 
nothwendig ist«e. Dieser zuerst in der preussischen Gesetzgebung 
durchgeführte Gedanke ist in das Reichsbeamtengesetz überge- 
gangen. 
3) Suspension, d.h. zeitweilige Enthebung eines Beam- 
ten von der Ausübung seiner Amtsfunktionen wird jetzt nur als eine 
provisorische Massregel gegen einen Beamten verhängt, welcher 
sich in einer gerichtlichen oder disciplinarischen Untersuchung be- 
findet; sie tritt von Rechtswegen ein, wenn im gerichtlichen 
Verfahren seine Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch 
nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Ver- 
lust des Amtes nach sich zieht; wenn im Disciplinarverfahren eine 
noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf
	        
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