Von den Staatsämtern. 341
vollständige Rechenschaft abgelegt hat. Ein so freiwillig ausschei-
dender dienstfähiger Beamter verzichtet auf alle mit seinem Amte
verbundenen geldlichen Vortheile, besonders auf Besoldung und
Pension. Anders steht es, wenn ein Beamter um seine Verab-
schiedung mit Pension einkommt. Ilier müssen ganz bestimmte
gesetzliche Gründe vorliegen, um ein derartiges Gesuch zu
rechtfertigen. Nur in den Ländern, wo die Zurücklegung einer be-
stimmten Dienstzeit oder die Erreichung eines bestimmten Lebens-
alters von Rechtswegen einen Pensionsanspruch begründet, kann
der Beamte in solchen Füllen ohne weiteres seine Pensionirung
verlangen. Wo dagegen, wie in Preussen und im deutschen Reiche,
nur der Beamte einen Pensionsanspruch hat, » welcher nach einer
bestimmten Dienstzeit durch physisches Unvermögen oder körper-
liche Gebrechlichkeit oder Schwächung der Geisteskräfte dienst-
unfähig geworden ist«, muss der Fall der Pensionirung, wenn er
von Seiten der Regierung bestritten wird, nach bestimmten Grund-
sätzen amtlich konstatirt werden.
Das Recht auf freiwilligen Zurücktritt haben nur die berufs-
mässigen Beamten, während für die Aemter der Selbstverwaltung
regelmässig eine gewisse Zeit vorgeschrieben ist, vor deren Ablauf
sie nicht, ohne besondere gesetzliche Excusationsgründe, nieder-
gelegt werden dürfen.
2) Beendigung des Staatsdienerverhältnisses gegen
den Willen des Beamten. Nach deutschem Staatsdienerrecht
sind alle berufsmässigen Beamten lebenslänglich angestellt, so-
weit ıhre Anstellung nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalte
des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt ist, oder gewisse niedere
Kategorien von Beamten, für deren Verrichtungen keine wissen-
schaftliche Vorbildung nöthig ist, überhaupt nach der Dienstprag-
matik der einzelnen Länder als solche gelten, welche regelmässig
nur auf Kündigung angestellt werden. Lebenslänglich angestellte
Beamten können nur aus gesetzlichen Gründen und unter gesetz-
lichen Formen gegen ihren Willen ihres Amtes enthoben wer-
den. Diese Enthebung kann in zweierlei Weise erfolgen, entweder
mit Anspruch auf Pension und Beibehaltung des Amtstitels (Pensio-
nirung), oder unter Verlust des Amtstitels und ohne Anspruch auf
Pension. Letzteres kann nur bei eigener Verschuldung des Beam-
ten, als Strafe vorkommen.
a. Pensionirung der Beamten auf Verlangen der
Regierung. In einzelnen deutschen Staaten, wie z.B. in Bayern,
H.Schulze, Deutsches Staatsrecht. 23