Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Von den Staatsämtern. 341 
vollständige Rechenschaft abgelegt hat. Ein so freiwillig ausschei- 
dender dienstfähiger Beamter verzichtet auf alle mit seinem Amte 
verbundenen geldlichen Vortheile, besonders auf Besoldung und 
Pension. Anders steht es, wenn ein Beamter um seine Verab- 
schiedung mit Pension einkommt. Ilier müssen ganz bestimmte 
gesetzliche Gründe vorliegen, um ein derartiges Gesuch zu 
rechtfertigen. Nur in den Ländern, wo die Zurücklegung einer be- 
stimmten Dienstzeit oder die Erreichung eines bestimmten Lebens- 
alters von Rechtswegen einen Pensionsanspruch begründet, kann 
der Beamte in solchen Füllen ohne weiteres seine Pensionirung 
verlangen. Wo dagegen, wie in Preussen und im deutschen Reiche, 
nur der Beamte einen Pensionsanspruch hat, » welcher nach einer 
bestimmten Dienstzeit durch physisches Unvermögen oder körper- 
liche Gebrechlichkeit oder Schwächung der Geisteskräfte dienst- 
unfähig geworden ist«, muss der Fall der Pensionirung, wenn er 
von Seiten der Regierung bestritten wird, nach bestimmten Grund- 
sätzen amtlich konstatirt werden. 
Das Recht auf freiwilligen Zurücktritt haben nur die berufs- 
mässigen Beamten, während für die Aemter der Selbstverwaltung 
regelmässig eine gewisse Zeit vorgeschrieben ist, vor deren Ablauf 
sie nicht, ohne besondere gesetzliche Excusationsgründe, nieder- 
gelegt werden dürfen. 
2) Beendigung des Staatsdienerverhältnisses gegen 
den Willen des Beamten. Nach deutschem Staatsdienerrecht 
sind alle berufsmässigen Beamten lebenslänglich angestellt, so- 
weit ıhre Anstellung nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalte 
des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt ist, oder gewisse niedere 
Kategorien von Beamten, für deren Verrichtungen keine wissen- 
schaftliche Vorbildung nöthig ist, überhaupt nach der Dienstprag- 
matik der einzelnen Länder als solche gelten, welche regelmässig 
nur auf Kündigung angestellt werden. Lebenslänglich angestellte 
Beamten können nur aus gesetzlichen Gründen und unter gesetz- 
lichen Formen gegen ihren Willen ihres Amtes enthoben wer- 
den. Diese Enthebung kann in zweierlei Weise erfolgen, entweder 
mit Anspruch auf Pension und Beibehaltung des Amtstitels (Pensio- 
nirung), oder unter Verlust des Amtstitels und ohne Anspruch auf 
Pension. Letzteres kann nur bei eigener Verschuldung des Beam- 
ten, als Strafe vorkommen. 
a. Pensionirung der Beamten auf Verlangen der 
Regierung. In einzelnen deutschen Staaten, wie z.B. in Bayern, 
H.Schulze, Deutsches Staatsrecht. 23
	        
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