342 I. Das Landesstaatsrecht.
können alle Beamte, mit Ausnahme der Richter, ganz nach Er-
messen der Regierung ihres Amtes enthoben werden, wenn ihnen
nur die gesetzliche Pension gewährt wird. In den meisten deutschen
Staaten gilt aber eine andere Auffassung, welche als die der deut-
schen Rechtsauffassung vom Staatsdienst entsprechendere auch in
dem Reichsbeamtengesetze ihre Sanktion gefunden hat. Darnach
kann die zwangsweise Versetzung eines Beamten in den bleibenden
Ruhestand nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen vor sich
gehen. Solche sind nach einigen Gesetzen, besonders nach preus-
sichem Rechte, welchem auch hier das Reichsbeamtengesetz gefolgt
ist, nur physische und geistige Dienstunfähigkeit; in anderen Staaten
wird auch die Erreichung eines gewissen Dienst- oder Lebensalters
als gesetzlicher Pensionsgrund angesehen. Ein Beamter, welcher
durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen
oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
£rfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll ın den
wuhestand versetzt werden (Reichsbeamtengesetz $ 61). Zur Fest-
stellung der Dienstunfähigkeit ist ein besonderes Verfahren ange-
ordnet, bei welchem der Beamte mit seinen Gegenausführungen
gehört werden muss. Der so gegen seinen Willen in Ruhestand
versetzte Beamte hat denselben Anspruch auf Pension und Titel,
wie derjenige, welchem auf sein Ansuchen die Pensionirung ge-
währt wird. Der schon früher in einzelnen Landesgesetzgebungen,
2. B. in Preussen geltende Grundsatz, dass der Beschluss über die
zwangsweise Versetung von Richtern in den Ruhestand nur durch
eine richterliche Behörde gefasst werden kann, ist durch das Reichs-
gerichtsverfassungsgesetz $ 8 gemeines Recht für ganz Deutschland
geworden.
b. Dienstentlassung der Beamten mit Verlust des
Amtscharakters und ohne Pensionsanspruch. Dieselbe
ist bei definitiv angestellten berufsmässigen Beamten immer eine
Strafe; die Entlassung zur Strafe findet entweder kraft eines straf-
gerichtlichen Urtheils oder im Disciplinarwege statt. Von
Rechtswegen tritt jetzt nach gemeinem deutschen Strafrecht ($$ 31
bis 36) Dienstentsetzung ein durch ein ıechtskräftiges Erkennt-
niss, wenn durch dasselbe der Beamte zu einer Zuchthausstrafe ver-
urtheilt wird, oder wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt werden
oder wenn auf den Verlust der von dem Verurtheilten bekleideten
öffentlichen Aemter erkannt wird. Die sog. Dienstentlassung