Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

2. Von den Staatsämtern. 343 
auf disciplinarischem Wege hat ebenfalls Verlust von Amt, Titel 
und Pensionsanspruch zur Folge, während die Wiederanstellung 
dadurch nicht ausgeschlossen wird. Der Dienstentlassung geht 
überall ein kontradiktorisches Verfahren voran, wobei dem ange- 
schuldigten Beamten vollständiges Gehör und die Anwendung aller 
gesetzlichen Vertheidigungsmittel, wie in einem geordneten Pro- 
cesse, gewährt werden muss. In Betreff der entscheidenden Be- 
hörden gelten verschiedene Systeme. In einzelnen Staaten entschei- 
den auch ‚hier nur die Gerichte, in anderen die vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörden selbst. Nach dem neuesten System, welches nach 
dem Vorgange der preussischen Gesetzgebung in das Reichsbeam- 
tengesetz übergegangen ist, sind besondere Disciplinarbehörden ein- 
gesetzt, welche aus Richtern und höheren Verwaltungsbeamten zu- 
sammengesetzt sind |(Disciplinarkammern und Disciplinargerichts- 
hof). Diese Behörden gehören zum Systeme der Gerichtshöfe des 
öffentlichen Rechtes und bieten sowohl dem Beamten, wie der Ord- 
nung des öffentlichen Dienstes genügende Garantien. Die Dienst- 
entlassung der Richter kann nach gemeinem deutschen Reichs- 
rechte nur durch die Gerichte ausgesprochen werden.
	        
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