2. Von den Staatsämtern. 343
auf disciplinarischem Wege hat ebenfalls Verlust von Amt, Titel
und Pensionsanspruch zur Folge, während die Wiederanstellung
dadurch nicht ausgeschlossen wird. Der Dienstentlassung geht
überall ein kontradiktorisches Verfahren voran, wobei dem ange-
schuldigten Beamten vollständiges Gehör und die Anwendung aller
gesetzlichen Vertheidigungsmittel, wie in einem geordneten Pro-
cesse, gewährt werden muss. In Betreff der entscheidenden Be-
hörden gelten verschiedene Systeme. In einzelnen Staaten entschei-
den auch ‚hier nur die Gerichte, in anderen die vorgesetzten Ver-
waltungsbehörden selbst. Nach dem neuesten System, welches nach
dem Vorgange der preussischen Gesetzgebung in das Reichsbeam-
tengesetz übergegangen ist, sind besondere Disciplinarbehörden ein-
gesetzt, welche aus Richtern und höheren Verwaltungsbeamten zu-
sammengesetzt sind |(Disciplinarkammern und Disciplinargerichts-
hof). Diese Behörden gehören zum Systeme der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechtes und bieten sowohl dem Beamten, wie der Ord-
nung des öffentlichen Dienstes genügende Garantien. Die Dienst-
entlassung der Richter kann nach gemeinem deutschen Reichs-
rechte nur durch die Gerichte ausgesprochen werden.