346 I. Das Landesstaatsrecht.
Auch unterscheidet sich die Rechtsstellung der Ausländer da-
durch von der der Inländer, dass sie alle Wohlthaten der diesseitigen
Staatsverbindung nur als Gäste geniessen; sie haben ein Recht
auf den gleichen Rechtsschutz, auf gleiche Behandlung im Gebiete
des Privatrechtes, jedoch nur so lange, als sie sich eben in dem
fremden Staate aufhalten; aber sie haben in demselben nicht. wie
die Inländer, ein unentziehbares Wohnrecht; jeder Staat
behält sich das Recht vor, Ausländer auch aus politischen Gründen
auszuweisen, während der Inländer niemals ausgewiesen werden
kann, ja sogar jeder Zeit in seinem Heimathsstaat wieder aufge-
nommen werden muss. Seinem Wohnrechte entspricht die Auf-
nahmepflicht des Staates. Alle Ausländern gewährten Rechte
haben dagegen fnur einen prekären Charakter, d. h. sie dauern
nur so lange, als man ihnen den Aufenthalt verstattet.
Abgesehen von dem persönlichen Aufenthalte im fremden
Staatsgebiete, können Ausländer auch dadurch in rechtliche Be-
ziehung zu einem !fremden Staate treten, dass sie in dessen Gebicte
Grundeigenthum oder Realgerechtigkeiten erwerben. Diese sog.
Forensen sind für ihre Person keine Staatsangehörigen, aber ihre
Realitäten sind ein Theil des Staatsgebietes und deshalb in jeder
Beziehung der Staatsgewalt des betreffenden Staates unterworfen.
Diese ausländischen Berechtigten sind daher verpflichtet, alle Folgen
dieser dinglichen Unterordnung ihrer Grundstücke anzuerkennen,
alle auf diesen Grundstücken liegenden Abgaben an Staat und Ge-
meinde zu leisten, alle auf ihr Grundeigenthum bezüglichen Gesetze
zu beobachten, insbesondere sind sie verbunden, wegen aller Klagen,
welche sich auf ihre im Inlande belegenen Immobilien beziehen,
sich vor den diesseitigen Gerichten einzulassen. Ueber dieses nor-
male Verhältniss hat man aber in Deutschland vielfach hinausge-
griffen, indem man in mehreren Staaten, z. B. Bayern, Sachsen, eine
weitergehende Unterwerfung des Forensen insoweit angenommen
hat, dass das Gericht der belegenen Sache auch zum allgemeinen
Forum für persönliche Klagen gegen Forensen erklärt wurde oder
von den Forensen sogar Unterthanenpflichten gefordert wurden,
welche nicht mit dem Besitze von Grundstücken zusammenhingen.
Diese abnorme Ueberspannung des Rechtsverhältnisses der Forensen
wird Landsassiatus plenus im Gegensatze zum normalen Landsas-
siatus minus plenus genannt!. Da der Landsassiatus plenus als eine
! Vergl. über dieses Institut sämmtliche Lehrbücher des deutschen Privat-
und Staatsrechtes, besonders Eichhorn, $76. v. Gerber, $47. Beseler,