Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Von den Staatsangehörigen. 388 
Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 
sechs Monaten, vom Tage der \ushändigung der Eutlassungsur- 
kunde an, seinen Wohnsitz ausserhalb des Bundesgebietes verlegt 
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. 
6 18. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus- 
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter 
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 
2) Durch Ausspruch der Behörde. Deutsche, welche 
sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch 
einen Beschluss der Centralgewalt ihres Ileimathsstaates verlustig 
erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegs- 
gefahr einer durch den Kaiser für das ganze Bundesgebiet anzu- 
ordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der 
bestimmten Frist keine Folge leisten. $ 20. Der Eintritt in einen 
fremden, d. h. nichtdeutschen Staatsdienst ohne Erlaubniss der 
heimischen Regierung zieht den Verlust des Indigenats nicht von 
selbst nach sich, dagegen kann die Gentralbehörde des Ileimaths- 
staates einen Staatsangehörigen, der einen solchen Schritt thut, 
durch Beschluss seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn 
er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der be- 
stimmten Frist keine Folge leistet. $ 23. 
3, Durch zehnjährigen Aufenthalt ım Auslande. 
Deutsche, die das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang 
ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre 
Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist vrird von dem Zeit- 
punkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Aus- 
tretende sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines 
befindet, von dem Zeitpunkt des Ablaufes dieses Papieres an ge- 
rechnet; sie wırd unterbrochen durch Eintragung in die Matrikel 
eines deutschen Reichskonsulates: 
4) Bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Be- 
stimmungen gemäss erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem 
anderen Staate angehört, als die Mutter. 
5, Bei einem T'rauenzimmer durch Verheirathung mit einem 
Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Aus- 
länder.
	        
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