Von den Staatsangehörigen. 388
Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen
sechs Monaten, vom Tage der \ushändigung der Eutlassungsur-
kunde an, seinen Wohnsitz ausserhalb des Bundesgebietes verlegt
oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
6 18. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Aus-
nahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter
väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
2) Durch Ausspruch der Behörde. Deutsche, welche
sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch
einen Beschluss der Centralgewalt ihres Ileimathsstaates verlustig
erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr einer durch den Kaiser für das ganze Bundesgebiet anzu-
ordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der
bestimmten Frist keine Folge leisten. $ 20. Der Eintritt in einen
fremden, d. h. nichtdeutschen Staatsdienst ohne Erlaubniss der
heimischen Regierung zieht den Verlust des Indigenats nicht von
selbst nach sich, dagegen kann die Gentralbehörde des Ileimaths-
staates einen Staatsangehörigen, der einen solchen Schritt thut,
durch Beschluss seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn
er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der be-
stimmten Frist keine Folge leistet. $ 23.
3, Durch zehnjährigen Aufenthalt ım Auslande.
Deutsche, die das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang
ununterbrochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre
Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist vrird von dem Zeit-
punkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Aus-
tretende sich im Besitze eines Reisepapieres oder Heimathsscheines
befindet, von dem Zeitpunkt des Ablaufes dieses Papieres an ge-
rechnet; sie wırd unterbrochen durch Eintragung in die Matrikel
eines deutschen Reichskonsulates:
4) Bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Be-
stimmungen gemäss erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem
anderen Staate angehört, als die Mutter.
5, Bei einem T'rauenzimmer durch Verheirathung mit einem
Angehörigen eines anderen Bundesstaates oder mit einem Aus-
länder.