Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

356 l. Das Landesstaatsrecht. 
Die Treuverpflichtung des Staatsangehörigen hat aber auch ihre 
positive Seite, indemerdurch persönliche Dienstleistungen für den 
Bestandunddie Wohlfahrt des Staates einzutreten, ja im Nothfall seı- 
nem Vaterlande selbst sein Leben zum Opfer zu bringen hat. Dies 
zeigt sich besonders in der Verpflichtung zum Kriegsdienste. Wäh- 
rend Ausländer nach den Grundsätzen des Völkerrechts überall vom 
Kriegsdienste befreit sind, ja ein Zwang des Ausländers zum Kriegs- 
dienst als cine Verletzung des Völkerrechts erscheinen würde, stellt 
jetzt gerade in der allgemeinen Wehrpflicht die Treuverpflichtung 
ihre höchste Anforderung an alle waffenfähigen Staatsangehörigen. 
$ 122. 
Gehorsamspflicht!. 
Der mit dem Begriffe der Gesammtpersönlichkeit des Staates 
gegebene Gesammtwille hat nur dann Realität, wenn sich ıhm 
alle Einzelwillen der Staatsgenossen, innerhalb der staatlichen 
Sphäre unterordnen. Jeder Staat, mag seine Verfassungsform sein, 
welche sie will, setzt die Rechtspflicht des Gehorsams als selbst- 
verständlichen Grundsatz voraus. Dem Rechte des Staates auf Be- 
herrschung entspricht die Pflicht der Unterthanen zum Gchorsam. 
Gehorsam ist nicht nur »die erste Bürgerpflicht«, sondern diejenige, 
in welcher alle andern speciellen Verpflichtungen; wie in ihrer Wur- 
zel, enthalten sind. In einem Bundesstaate besteht die Gehorsams- 
pflicht sowohl gegen die Centralgewalt, wie gegen die Staatsgewalt 
des betreffenden Einzelstaates. 
Nach unserer modernen christlich-germanischen Auffassung 
kann aber dieser (lem Staate geschuldete Gehorsam niemals ein un- 
bedingter, sklavischer oder blinder sein, und zwar in keiner Staats- 
form. Er ist vielmehr begrenzt durch die Sphäre des Staates 
! Die Literatur, besonders die englische, über den verfassungsmässigen 
Gehorsam ist mitgetheilt und kritisch beurtheilt von R. von Mohl in der Ge- 
schichte der Literatur der Staatsw. B. I. S. 320—331. Für das deutsche und all- 
gemeine Staatsrecht vergl. besonders Zachariä, Deutsches Staatsr. B. 1. $ 91. 
472. Zöpfl, Grunds. B. II. $ 282. 8.3. Grotefend, 8. 408. Bluntschli, 
B.II. B. XII. Kap. 10. Stahl, B.II. Abth. II. $ 150—155. 8.514. L.v. Stein, 
Verwaltungslehre I. $S. 330. G. Meyer, $ 224. 8.554. v. Mohl, Württemb. 
Staatsrecht B. I. $ 69. S. 323. Pözl, Bayr. Verfassungsrecht $ 36. v. Rönne, 
a.a. 0.8103. Bluntschli, Art. im Staatsw. B. IV. 8.$1—93. H. A. Zacha- 
riä, Art. im Staatslex. /III. Aufl.) »Gehorsam u. Widerstand« B. VI. 8. 209—224. 
A. L. Reyscher’s public. Versuche $, 254 ff. Ueber England vergl. besonders 
Gneist, Verwaltungsrecht (II. Aufl., B. II. $ 49. 8. 701 ff. »Der Grundsatz des 
verfassungsmässigen Gehorsams«.
	        
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