3. Von den Staatsangehörigen. 319
land durch den Speyerschen Reichsabschied von 1529 $9 und
andere Reichsgesetze (Reichsabschied von 1530 858, Reichsabschied
von 1570 $ 154—158. Reichs-Polizeiordnung von 1577 Titel 35 $ 7
u. s. w.) welche bis zum Untergange des Reiches den gemein-
rechtlichen Zustand in Deutschland bestimmten. (Gerstla-
cher, Handbuch der deutschen Reichsgesetze. "Theil IX. No VI.)
Nach dem Vorbilde Englands, welches 1694 die Censur für
immer beseitigte, wurde das Recht der Pressfreiheit auch ın Frank-
reich und Nordamerika verfassungsmässig anerkannt, nachdem
schon im absoluten Königreiche Dänemark die Censur durch Gesetz
vom 14. September 1770 beseitigt worden war. In die deutsche
3undesakte Art. XVIII kam die unbestimmte Verheissung: »Die
Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft
mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Pressfrei-
heit beschäftigen.«e Im Widerspruch mit dieser offenbar auf
Gewähr der -Pressfreiheit im Gegensatz zur Censur gerichteten Ver-
heissung wurde das aus den Karlsbader Beschlüssen hervorgegan-
gene sogenannte provisorische Bundespressgesetz vom
20.September 1819 im engeren Rathe mit Stimmenmehrheit zum
Bundesbeschlusse erhoben, welches verordnet, »dass diejenigen
Schriften, welche in Form täglicher Blätter oder heftweise erschei-
nen, sowıe solche, welche nicht über 20 Bogen im Drucke stark
sind, in keinem Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige
Genehmigung der Landesbehörden zum Drucke befördert werden
sollen.«e (G. v. Meyer, Band II, Seite 97ff.) Dieser Bundesbe-
schluss wurde nach Ablauf der ersten 5 Jahre wieder erneuert und
durch Bundesbeschluss vom 16. August 1824 zur definitiven Be-
stimmung erhoben, welche fast dreissig Jahre lang in Deutschland
mit aller Strenge gehandhabt wurde. Erst das Jahr 1848 machte die-
sem Zustande ein Ende, indem die Bundesversammlung am 3. März
1848 beschloss: »Jedem deutschen Bundesstaate wird freigestellt, die
Censur aufzuheben und Pressfreiheit einzuführen, jedoch unter Ga-
rantıen, welche die anderen Bundesstaaten und den Bund gegen den
Missbrauch der Pressfreiheit sicherstellen.« In weitgehendster Weise
setzte dann Art. IV $ 13 der Grundrechte der deutschen Natıon die
Pressfreiheit fest: »Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Gedanken frei zu
äussern. Die Pressfreiheit darf unter keinen Umständen und in
keiner Weise, namentlich weder durch Censur, noch durch Kon-
zessionen und Sicherheitsstellungen, Staatsauflagen, Beschränkun-