Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Von den Staatsangehörigen. 381 
Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften kann weder im 
administrativen noch im rechtlichen Wege stattfinden. $. 4. Eben- 
sowenig unterliegt die HHerausgabe eines Presserzeugnisses 
irgend welchen Beschränkungen. Es ist dazu weder eine obrigkeit- 
liche Erlaubniss noch die Bestellung einer Kaution erforderlich. 
Für die äussere Form der Presserzeugnisse bestehen ge- 
setzliche Vorschriften. Auf denselben muss der Name und Wohn- 
ort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel bestimmt sind, 
ausserdem der Name und Wohnort des Verlegers, beim Selbstver- 
triebe des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Periodi- 
scheDruckschriften, d.h. Zeitungen und Zeitschriften, welche 
in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinen, müssen ausserdem 
auf jeder Nummer den Namen des verantwortlichen Redakteurs 
enthalten, welcher für den ganzen Inhalt des von ihm redigirten 
Blattes einzustehen hat. Als solcher kann nur eine Person bestellt 
werden, welche verfügungsfähig ist, sich im Besitze der bürgerlichen 
Ehrenrechte befindet und im deutschen Reiche ıhren Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Reichspressgesetz $8 7. 8). Freiist 
auch die Verbreitung der Presserzeugnisse. Von jeder 
Nummer einer periodischen Druckschrift muss jedoch der Verleger, 
sobald die Austheilung oder Versendung begiunt, ein Exemplar 
unentgeltlich an die Volizeibehörde des Ausgabeortes abliefern. 
Ausgenommen sind nur Druckschriften, welche ausschliesslich deu 
Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der In- 
dustrie dienen, ebenso die Publikationen der Reichs-, Staats- und 
Gemeindebehörden, des Reichstages uud der Landesvertretungen 
mit amtlichen Mittheilungen. Reichspressgesetz $8 9. 12. 13. Be- 
sondere Vorschriften bestehen für die Verbreitung von Druckschrif- 
ten an öffentlichen Orten. Zu einer gewerbsmässigen Verbreitung 
dieser Art wird eine vorgängige Erlaubniss der Ortspolizeibehörde 
erfordert, welche jedoch nur denjenigen Personen zu versagen ist, 
welchen die Ertheilung eines Legitimationsscheines für den Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen zu versagen ist. leichsgewerbeord- 
nung $43. Der Inhalt der Presserzeugnisse unterliegt in der Regel 
keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Straf- 
gesetze. Art. 20 sagt: »Die Verantwortlichkeit für Handlungen, 
deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet 
wird, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen«. Neben 
diesen gemeinen rechtlichen Strafen kommen aber noch sog. Fahr- 
lässigkeitsstrafen für gewisse Personen vor, welche nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.