3. Von den Staatsangehörigen. 381
Herausgabe und zum Vertriebe von Druckschriften kann weder im
administrativen noch im rechtlichen Wege stattfinden. $. 4. Eben-
sowenig unterliegt die HHerausgabe eines Presserzeugnisses
irgend welchen Beschränkungen. Es ist dazu weder eine obrigkeit-
liche Erlaubniss noch die Bestellung einer Kaution erforderlich.
Für die äussere Form der Presserzeugnisse bestehen ge-
setzliche Vorschriften. Auf denselben muss der Name und Wohn-
ort des Druckers und, wenn sie für den Buchhandel bestimmt sind,
ausserdem der Name und Wohnort des Verlegers, beim Selbstver-
triebe des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Periodi-
scheDruckschriften, d.h. Zeitungen und Zeitschriften, welche
in monatlichen oder kürzeren Fristen erscheinen, müssen ausserdem
auf jeder Nummer den Namen des verantwortlichen Redakteurs
enthalten, welcher für den ganzen Inhalt des von ihm redigirten
Blattes einzustehen hat. Als solcher kann nur eine Person bestellt
werden, welche verfügungsfähig ist, sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befindet und im deutschen Reiche ıhren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat (Reichspressgesetz $8 7. 8). Freiist
auch die Verbreitung der Presserzeugnisse. Von jeder
Nummer einer periodischen Druckschrift muss jedoch der Verleger,
sobald die Austheilung oder Versendung begiunt, ein Exemplar
unentgeltlich an die Volizeibehörde des Ausgabeortes abliefern.
Ausgenommen sind nur Druckschriften, welche ausschliesslich deu
Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der In-
dustrie dienen, ebenso die Publikationen der Reichs-, Staats- und
Gemeindebehörden, des Reichstages uud der Landesvertretungen
mit amtlichen Mittheilungen. Reichspressgesetz $8 9. 12. 13. Be-
sondere Vorschriften bestehen für die Verbreitung von Druckschrif-
ten an öffentlichen Orten. Zu einer gewerbsmässigen Verbreitung
dieser Art wird eine vorgängige Erlaubniss der Ortspolizeibehörde
erfordert, welche jedoch nur denjenigen Personen zu versagen ist,
welchen die Ertheilung eines Legitimationsscheines für den Ge-
werbebetrieb im Umherziehen zu versagen ist. leichsgewerbeord-
nung $43. Der Inhalt der Presserzeugnisse unterliegt in der Regel
keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Straf-
gesetze. Art. 20 sagt: »Die Verantwortlichkeit für Handlungen,
deren Strafbarkeit durch den Inhalt einer Druckschrift begründet
wird, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen«. Neben
diesen gemeinen rechtlichen Strafen kommen aber noch sog. Fahr-
lässigkeitsstrafen für gewisse Personen vor, welche nach