3. Von den Staatsangehörigen. 359
der gesetzlichen Vorschriften die Vorsteher zu Geld- und Arrest-
strafen verurtheilt, die Vereine selbst durch die Polizei nur provi-
sorisch, definitiv nur durch Richterspruch geschlossen werden,
während die Vereinsgesetze anderer deutscher Staaten den Polizei-
behörden meist weitergehende Befugnisse einräumen. Das deutsche
Reichsstrafgesetzbuch $$ 125 und 129 stellt ausserdem solche Ver-
eine unter Strafe, »deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der
Staatsregierung geheim gehalten werden soll, in denen gegen un-
bekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter
Gehorsam versprochen wird oder welche Massregeln der Verwaltung
oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu
verhindern oder zu entkräften beabsichtigen.«
32; Versammlungen. Bewaffnete Versammlungen sind
überall unbedingt verboten. Ausserdem unterliegen politische
Versammlungen, d.h. solche, in denen öffentliche Angelegen-
heiten erörtert werden, folgenden Beschränkungen: a. Sie müssen
eine Zeit lang vor ihrem Beginne (meist 24 Stunden) den Orts-
polizeibehörden angezeigt werden. Nicht erforderlich ist eine solche
Anzeige bei Vereinsversammlungen, für welche Ort und Zeit statu-
tenmässig feststeht. b. Der Polizeibehörde steht das Recht zu,
Abgeordnete zu einer derartigen Versammlung zu entsenden, wel-
chen die Befugniss eingeräumt wird, eine derartige Versammlung
aufzulösen, wenn entweder formelle Vorschriften des Vereins-
gesetzes übertreten sind oder wenn in der Versammlung Anträge
oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder An-
reizung zu strafbaren Handlungen enthalten, oder wenn in der Ver-
sammlung Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung des
Abgeordneten der Obrigkeit entgegen sich nicht entfernen.
Versammlungen unter freiem Himmel, denen öffent-
liche Aufzüge gleichgestellt werden, bedürfen entweder einer vor-
gängigen polizeilichen Genehmigung oder können wenigstens bei
Gefahr für die öffentliche Sicherheit von der Polizeibehörde ver-
boten werden.
8 142.
6) Sicherheit und Unverletzlichkeit des Vermögens!,
Nicht blos der Schutz der persönlichen, sondern auch der der
sachlichen Rechtssphäre der Bürger wird ım konstitutionellen Staate
ı H.A. Zachariä, B.1.$59. 8. 462. v. Mohl, B. I. 876. S. 392. Pözl,
833. 8.56. v. Rönne, B. I. Abth. II. 8 93. 8.81 ff, G. Meyer, $ 222. 8. 582.
H. Schulze, Deutsches Staatsrecht. 26