Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Von den Staatsangehörigen. 401 
Rechte wurden aber in der Rheinbundszeit vielfach verletzt. Da 
auch nach dem Sturz der Fremdherrschaft eine Wiederherstellung der 
früheren Landeshoheit der Mediatisirten aus politischen Gründen 
unmöglich war, so ging man Seitens der souveränen Fürsten und 
freien Städte, bei den Verhandlungen über die zu begründende 
deutsche Bundesverfassung, allgemein von der Ansicht aus, dass 
man ihnen einerseits nur das gewähren könne, was mit der neuen 
staatlichen Ordnung in Deutschland verträglich sei, dass aber ande- 
rerseits alles, was ihnen an Rechten und Vorzügen wirklich belassen 
oder eingeräumt worden, gegen einseitige und willkürliche Abän- 
derungen in den einzelnen Bundesstaaten sicher gestellt werden 
müsse (Klüber, Uebersicht der Verhandlungen Seite 274. 
291. 341 ff). Sämmtliche Kontrahenten der Bundesakte vereinigten 
sich daher dahin, in Art. XIV die Rechte der Mediatisirten und 
ihrer Familien für ganz Deutschland sicher zu stellen, in der aus- 
gesprochenen Absicht: »um den im Jahre 1806 und seitdem 
mittelbar gewordenen Reichsständen, in Gemässheit der gegen- 
wärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleich- 
förmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen.« Nach 
Ausführung der ihnen von Bundeswegen zu sichernden Rechte und 
Vorgänge wird für »nähere Bestimmung der angeführten Befugnisse 
sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten, zur weiteren 
Begründung und Feststellung eines in allen Bundesstaaten 
übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar ge- 
wordenen Fürsten, Grafen und Herren, die in dem Betreff er- 
lassene königlich bayerische Verordnung von (19. März! 1807 als 
Basis und Normc hingestellt /{v. Meyer II. Theil Seite8. Der 
so für ganz Deutschland gleichmässig geordnete Rechtszustand 
dieser Häuser beruht somit auf Anerkennung ihres hochadligen 
Standes zu Zeiten des Reiches und auf dem völkerrechtlichen Vor- 
behalte gewisser Bestandtheile ihrer früheren Rechtssphäre, nicht 
auf staatsrechtlicher Verleihung der Einzelstaaten. Unmittelbare 
Kontrahenten waren allerdings nur die Bundesstaaten, aber auch 
die mediatisirten Häuser haben aus den zu ihren Gunsten getroffe- 
nen Bestimmungen des Art. XIV, welche sie ausdrücklich oder 
stillschweigend angenommen haben, unzweifelhaft Vertragsan- 
sprüche gewonnen. Daran ist auch durch die Auflösung des deut- 
schen Bundes materiell nichts geändert, indem dadurch nur die 
Bundesverfassung aufgehoben, keineswegs aber der ganze In- 
halt der Bundesakte, als eines von der Existenz der Bundesverfas-
	        
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