3. Von den Staatsangehörigen. 401
Rechte wurden aber in der Rheinbundszeit vielfach verletzt. Da
auch nach dem Sturz der Fremdherrschaft eine Wiederherstellung der
früheren Landeshoheit der Mediatisirten aus politischen Gründen
unmöglich war, so ging man Seitens der souveränen Fürsten und
freien Städte, bei den Verhandlungen über die zu begründende
deutsche Bundesverfassung, allgemein von der Ansicht aus, dass
man ihnen einerseits nur das gewähren könne, was mit der neuen
staatlichen Ordnung in Deutschland verträglich sei, dass aber ande-
rerseits alles, was ihnen an Rechten und Vorzügen wirklich belassen
oder eingeräumt worden, gegen einseitige und willkürliche Abän-
derungen in den einzelnen Bundesstaaten sicher gestellt werden
müsse (Klüber, Uebersicht der Verhandlungen Seite 274.
291. 341 ff). Sämmtliche Kontrahenten der Bundesakte vereinigten
sich daher dahin, in Art. XIV die Rechte der Mediatisirten und
ihrer Familien für ganz Deutschland sicher zu stellen, in der aus-
gesprochenen Absicht: »um den im Jahre 1806 und seitdem
mittelbar gewordenen Reichsständen, in Gemässheit der gegen-
wärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleich-
förmig bleibenden Rechtszustand zu verschaffen.« Nach
Ausführung der ihnen von Bundeswegen zu sichernden Rechte und
Vorgänge wird für »nähere Bestimmung der angeführten Befugnisse
sowohl, wie überhaupt und in allen übrigen Punkten, zur weiteren
Begründung und Feststellung eines in allen Bundesstaaten
übereinstimmenden Rechtszustandes der mittelbar ge-
wordenen Fürsten, Grafen und Herren, die in dem Betreff er-
lassene königlich bayerische Verordnung von (19. März! 1807 als
Basis und Normc hingestellt /{v. Meyer II. Theil Seite8. Der
so für ganz Deutschland gleichmässig geordnete Rechtszustand
dieser Häuser beruht somit auf Anerkennung ihres hochadligen
Standes zu Zeiten des Reiches und auf dem völkerrechtlichen Vor-
behalte gewisser Bestandtheile ihrer früheren Rechtssphäre, nicht
auf staatsrechtlicher Verleihung der Einzelstaaten. Unmittelbare
Kontrahenten waren allerdings nur die Bundesstaaten, aber auch
die mediatisirten Häuser haben aus den zu ihren Gunsten getroffe-
nen Bestimmungen des Art. XIV, welche sie ausdrücklich oder
stillschweigend angenommen haben, unzweifelhaft Vertragsan-
sprüche gewonnen. Daran ist auch durch die Auflösung des deut-
schen Bundes materiell nichts geändert, indem dadurch nur die
Bundesverfassung aufgehoben, keineswegs aber der ganze In-
halt der Bundesakte, als eines von der Existenz der Bundesverfas-