Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Von den Staatsangehörigen. 403 
standesherrlich begütert sind oder nicht, oder solche, die durch den 
Besitz einer ehemals reichsständischen lIerrschaft in dem betreffen- 
den Staate bedingt sind. 
Zur ersten Klasse gehören folgende Rechte: 
1) »Diese fürstlichen und gräflichen Familien werden fortan 
nichtsdestoweniger (d. h. obgleich ihnen eigentlich die 
Grundlagen des hohen Adels, Landeshoheit und Reichsstandschaft 
entzogen sind) zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet 
und es verbleibt ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher 
damit verbundenen Sinne«, d. h. die Ebenbürtigkeit mit ihren bis- 
herigen Standesgenossen, den souveränen Fürstenhäusern, wird 
ihnen auch fernerhin erhalten: »le droit de naissance 6gale avec 
les maisons souveraines« (Seite 220). 
2, Zur äusseren Bezeichnung ihres hochadligen Standes ist 
ihnen bundesrechtlich ein bestimmtes Ceremoniel beigelegt. 
Durch Bundesbeschluss vom 18. August 1825 und vom 23. Februar 
1529 wird den Häuptern der fürstlichen Familien der Titel 
»Durchlaucht« den Häuptern der reichsständischen Grafen- 
familien keineswegs allen Mitgliedern derselben) der (moderne, 
dem Reichsstaatssrecht unbekannte; Titel »Erlaucht« gegeben. 
3) Das Recht der Autonomie: »Es werden nach den 
Grundsätzen der früheren deutschen Verfassung die noch bestehen- 
den Familienverträge aufrecht erhalten und Ihnen die Befug- 
nıss zugesichert, über ihre Güter und Familienverhältnisse verbind- 
liche Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem Souverain vorge- 
legt und bei den höchsten Landesstellen zur allgemeinen Kenntniss 
und Nachachtung gebracht werden müssen. Alle bisher dagegen 
erlassenen Verordnungen sollen für künftige Fälle nicht weiter an- 
wendbar sein.« Dieser letzte Satz bezieht sich, nach der richtigen 
Ansicht, nicht blos auf die Errichtung neuer Familienstatuten, 
sondern auch auf die Aufrechterhaltung der älteren, in der Rhein- 
bundszeit widerrechtlich aufgehobenen Familienverträge (H. A. 
Zachariä, Band I, $ 98. Anmerk. 4 8. 523). Mit der Vorlage 
der Familienverträge ist an und für sich keine eigentliche Bestäti- 
gung als wesentliches Erforderniss gemeinrechtlich festgestellt; 
landesgesetzlich wird dieselbe jedoch verlangt, wenigstens insoweit 
als »die Familienverträge vor den Gerichten verbindliche Kraft 
erhalten sollen« (Preussische Instruktion vom 30. Mai 1820 8 21,. 
4) Der den Mediatisirten in der Bundesakte zugesicherte pri- 
vıilegirte Gerichtsstand ist durch die neueste Reichsgerichts-
	        
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