Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

422 Il. Das Landesstaatsrecht. 
Landestheilen Preussens noch verschiedene Städteordnungen. Die 
Städteordnung vom 30. Mai 1853 gilt in allen denjenigen Städten 
der Provinzen Preussen, Posen, Schlesien, Brandenburg, Sachsen 
und Pommern (mit Ausnahme von Neuvorpommern), welche bisher 
im Provinciallandtage im Stande der Städte vertreten waren. Die 
Städteordnung vom 19. Mai 1856 gilt in denjenigen Städten von 
Westfalen, in welchen vorher die revidirte Städteordnung von 1831 
in Kraft war. Die Städteordnung vom 15. Mai 1856 gilt für alle 
auf dem Provinciallandtage ım Stande der Städte vertretenen Ge- 
meinden der Rheinprovinz, welche entweder mehr als 10000 Ein- 
wohner haben, oder in welchen die Städteordnung von 1831 einge- 
führt war. Die neuerworbenen Länder Hessen-Kassel, Nassau, 
Hannover haben ihre alten Städteordnungen bewahrt. Schleswig- 
Holstein hat am 14. April 1869 eine neue Städteordnung erhalten, 
ebenso Frankfurt a. M. am 25. März 1867. In Neuvorpommern 
und Rügen sınd die alten Stadtrechte, wie sie auf einzelnen Reces- 
sen beruhen, bis auf den heutigen Tag in Kraft geblieben. Seit 
Gründung des norddeutschen Bundes sind in mehreren Staaten re- 
vidirte Stadt- und Gemeindeordnungen erschienen, welche die 
Grundsätze des Gemeinderechtes den neuentstandenen Verhältnissen 
anzupassen suchen, z. B. revidirte sächsische Städteordnung vom 
24. April 1873, Städteordnung für mittlere und kleinere Städte vom 
24. April 1873, für Baden besondere Bestimmungen über die Ver- 
fassung und Verwaltung der Stadtgemeinden vom 24. Juni 1874 
u.s. w. 
6 162. 
2. Die Stadtverfassung der Gegenwart. 
Als nothwendige Grundlagen jeder Ortsgemeinde kommen auch 
bei der Stadt in Betracht, in dinglicher Beziehung, ein Territorium, 
in persönlicher, ein Inbegriff von Gremeindegenossen. 
a) Der Stadtbezirk, das Gemeindegebiet einer Stadt, stellt 
das Territorium dar, innerhalb dessen die städtische Gremeinde- 
gewalt ihre öffentlichrechtlichen Befugnisse ausübt. Wenn derselbe 
auch zugleich einen »örtlichen Verwaltungsbezirk« des Staates aus- 
macht, so darf doch darüber nie vergessen werden, dass er zugleich 
das l'erritorium eines vom Staate verschiedenen Gemeinwesens bil- 
det. Es sollte daher derselbe grundsätzlich nie anders als mit Zu- 
stimmung der Stadtgemeinde verändert werden dürfen, doch begnü- 
gen sich die neueren Gemeindeordnungen meist mit»der Befragung«
	        
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