4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 423
derselben. Zum Stadtbezirke gehören alle Grundstücke innerhalb
der Stadt, der Vorstädte und der städtischen Feldmark.
b) Alle Einwohner des Stadtbezirkes (mit Ausnahme der
servisberechtigten Militärpersonen des aktiven Dienststandes) gehö-
ren zur Stadtgemeinde. Als Einwohner werden diejenigen betrach-
tet, welche in dem Stadtbezirke, nach den Bestimmungen der
Gesetze, ihren Wohnsitz haben. Die Mitgliedschaft der Stadt-
gemeinde berechtigt zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-
anstalten und verpflichtet zur '[heilnahme an den Gemeindelasten.
Aus der Zahl der blossen Einwohner ragen die »Bürger« als
dieaktiven Mitglieder der Stadtgemeinde hervor, weiche
das Recht zur Theilnahme an den städtischen Wahlen und die Be-
fähigung besitzen, städtische Aemter zu übernehmen und in die städ-
tische Vertretung gewählt zu werden. Damit ist die Verpflich-
tung verbunden, Stellen in der städtischen Verwaltung oder eine
Stelle in der Stadtverordnetenversammlung anzunehmen und eine
Zeit lang zu versehen, soweit nicht gesetzliche Entschuldigungs-
gründe vorliegen. Für dieses aktive Gemeindebürgerrecht stellen
die Gemeindeordnungen verschiedene Erfordernisse auf, gewöhn-
lich männliches Geschlecht, ein bestimmtes Alter, Selbständig-
keit, Zahlung eines bestimmten Steuersatzes u. s. w. Jirworben
wird dieses Aktivbürgerrecht, nach einzelnen Gemeindeordnungen,
durch Verleihung der Gemeinde, wobei die Ertheilung eines
Bürgerbriefes üblich ist, jedoch so, dass die Staatsangehörigen unter
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erwerb dieses Bür-
gerrechtes haben. Anderwärts tritt der Erwerb des Bürgerrechtes
in der Regel von selbst ein, sobald alle gesetzlichen Erfordernisse
desselben vorhanden sind. \Ver in Folge rechtskräftigen Erkenni-
nisses der bürgerlichen Ehre verlustig gegangen ist, verliert dadurch
auch sein städtisches Bürgerrecht und die Befähigung, dasselbe zu
erwerben, auch geht dasselbe verloren, sobald eines der zur Er-
langung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis
dahin Berechtigten nicht mehr zutrifft. \Wem durch rechtskräf-
tiges Erkenntniss die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zeit-
weılig untersagt ist, der ist, während der dafür im Erkenntniss festge-
setzten Zeit, von der Ausübung des Bürgerrechtes ausgeschlossen.
Nach den meisten Gemeindeordnungen war der Anspruch auf
Armenunterstützung von der ausdrücklichen Verleihung des Hei-
mathsrechtes oder der Gemeindeangehörigkeit abhän-
gig. Nach dem neuesten Reichsgesetze über den Unterstützungs-
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