Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 425 
Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der vorgesetz- 
ten Behörden auszuführen, b) die Beschlüsse der Stadtverordneten- 
versammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben ein- 
verstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen, c) die städtischen 
Gemeindeanstalten zu verwalten, beziehungsweise zu beaufsichtigen. 
g) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren (Ar- 
chivrecht), h) die Stadtgemeinde nach aussen zu vertreten und Na- 
mens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln. 
i; die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gresetzen 
und Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung auf die Ver- 
pflichteten zu vertheilen und die Beitreibung derselben zu be- 
wirken, k) in jedem Jahre der Stadtverordnetenversammlung den 
Etat des Stadthaushaltes zur Genehmigung vorzulegen und nach 
Ablauf des Etatsjahrs derselben über die Verwaltung und den Stand 
der städtischen Gemeindeangelegenheiten vollständigen Bericht zu 
erstatten. 
Die Beschlüsse des Magistrates werden nach Stimmenmehrheit 
gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden 
regelmässig entscheidend. Von dieser kollegialen Organisation des 
Magistrats macht die Städteordnung der preussischen Rheinprovinz 
eine Ausnahme, wo die gesammte Gewalt der Stadtobrigkeit in den 
Händen eines Bürgermeisters büreaukratisch zusammengefasst ist. 
welcher zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverord- 
netenversammlung ıst. 
Die Stadtverordnetenversammlung ist eine beschlies- 
sende und kontrollirende, keine exekutive Behörde, sie darf daher 
ihre Beschlüsse nie selbst zur Ausführung bringen, sie hat über alle 
Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu beschliessen, soweit 
dieselben nicht ausschliesslich dem Magistrat oder dem Bürgermei- 
ster überwiesen sind; ıhre Zustimmung ist zur Aufstellung des 
Haushaltsetats, zu wichtigen Akten der Vermögensverwaltüng und 
zum Erlasse von Ortsstatuten erforderlich ; sie hat die gesammte 
Verwaltung der Stadt und der städtischen Stiftungen zu kontrolli- 
ren, sie ist in Folge dessen befugt, von der Ausführung ihrer Be- 
schlüsse und der Verwendung aller städtischen Gemeindeeinnahmen 
Kenntniss zu nehmen, sie kann zu diesem Behufe Einsicht der 
Akten verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, auch 
steht ihr die Betheiligung bei Revision der städtischen Kassen zu. 
Zur Beseitigung von Streitigkeiten zwischen beiden Kollegien 
sind bisweilen gemeinsame Sitzungen angeordnet. Abgesehen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.