4. Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 425
Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der vorgesetz-
ten Behörden auszuführen, b) die Beschlüsse der Stadtverordneten-
versammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben ein-
verstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen, c) die städtischen
Gemeindeanstalten zu verwalten, beziehungsweise zu beaufsichtigen.
g) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren (Ar-
chivrecht), h) die Stadtgemeinde nach aussen zu vertreten und Na-
mens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln.
i; die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gresetzen
und Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung auf die Ver-
pflichteten zu vertheilen und die Beitreibung derselben zu be-
wirken, k) in jedem Jahre der Stadtverordnetenversammlung den
Etat des Stadthaushaltes zur Genehmigung vorzulegen und nach
Ablauf des Etatsjahrs derselben über die Verwaltung und den Stand
der städtischen Gemeindeangelegenheiten vollständigen Bericht zu
erstatten.
Die Beschlüsse des Magistrates werden nach Stimmenmehrheit
gefasst, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden
regelmässig entscheidend. Von dieser kollegialen Organisation des
Magistrats macht die Städteordnung der preussischen Rheinprovinz
eine Ausnahme, wo die gesammte Gewalt der Stadtobrigkeit in den
Händen eines Bürgermeisters büreaukratisch zusammengefasst ist.
welcher zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverord-
netenversammlung ıst.
Die Stadtverordnetenversammlung ist eine beschlies-
sende und kontrollirende, keine exekutive Behörde, sie darf daher
ihre Beschlüsse nie selbst zur Ausführung bringen, sie hat über alle
Angelegenheiten der Stadtgemeinde zu beschliessen, soweit
dieselben nicht ausschliesslich dem Magistrat oder dem Bürgermei-
ster überwiesen sind; ıhre Zustimmung ist zur Aufstellung des
Haushaltsetats, zu wichtigen Akten der Vermögensverwaltüng und
zum Erlasse von Ortsstatuten erforderlich ; sie hat die gesammte
Verwaltung der Stadt und der städtischen Stiftungen zu kontrolli-
ren, sie ist in Folge dessen befugt, von der Ausführung ihrer Be-
schlüsse und der Verwendung aller städtischen Gemeindeeinnahmen
Kenntniss zu nehmen, sie kann zu diesem Behufe Einsicht der
Akten verlangen, und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, auch
steht ihr die Betheiligung bei Revision der städtischen Kassen zu.
Zur Beseitigung von Streitigkeiten zwischen beiden Kollegien
sind bisweilen gemeinsame Sitzungen angeordnet. Abgesehen