425 I. Das Landesstaatsrecht.
schaft gesetzt oder sein Aınt an ein Gut, die Erbschultisei, das Schul-
zenlehen, geknüpft.
Seit dem 16. Jahrliundert wurden durch herrschaftliche oder
obrigkeitliche Beamten die alten genossenschaftlichen Gemeinde-
vorstände in Deutschland verdrängt oder wenigstens neben den
herrschaftlichen Beamten in eine untergeordnete Stellung gebracht.
Mit wenigen Ausnahmen wurde der Bauernstand überall in
Deutschland in eine melrr oder minder strenge Leibeigenschaft hin-
abgedrückt. Seit seinem furchtbaren Unterliegen im Bauerukriege
büsste er auch seine letzten, unter der Grundherrlichkeit noch viel-
fach gewahrten Rechte, Autonomie, Selbstverwaltung und Selbst-
gerichtsbarkeit innerhalb der ländlichen Gemeinden ein. Noch
weiter brachte ihn dann die Verwüstung des dreissigjährigen Krie-
ges politisch und wirthschaftlich herab. In dieser Zeit wurden die
Allmenden, die alten genossenschaftlichen Gemeindegüter, viel-
fach von den Landesherın als Eigenthum in Anspruch genommen
und den Gemeindegliedern höchstens noch Nutzungsrechte daran
gelassen. Die genossenschaftlichen Elemente der Recht-
sprechung, welche früher auch in den hofrechtlichen Gemeinden
vorhanden gewesen waren, wurden beseitigt; an ihre Stelle traten
landesherrliche Untergerichte oder gutsherrliche Patrimonialge-
richte, welche die alten Dorf- und Bauerngerichte vollständig ver-
schlangen. An die Stelle der Gemeindeautonomie trat die Oktroyi-
rung alles Ilechtes durch die Staatsgewalt. Seit dem 17. und 18.
Jahrhundert wurden von den Landesherrn Dorf- und Markordnun-
gen der eingreifendsten Art erlassen, ohne die Gemeinden über deren
Inhalt irgendwie zu befragen. Die Schulzen und Dorfrichter, welche
vom Landesherrn oder von der Gutsherrschaft gesetzt wurden,
galten jetzt als »Unterbediente« des Staates. Jeder erhebliche Ge-
meindebeschluss wurde von der obrigkeitlichen Genehmigung ab-
hängig gemacht, der Gemeindehaushalt der strengsten Kontrolle
unterworfen ; die Gemeindeversammlungen durften nur noch von der
Obrigkeit einberufen werden. Aufnahme und Niederlassung neuer
Gemeindemitglieder wurde Sache der Obrigkeit, das Ortsbürger-
recht wurde von oben herab geordnet. Damit vollzog sich vielfach
die Trennung der sich abschliessenden Realgemeinde der alten
vollberechtigten Hufenbesitzer von der neuentstehenden politischen
Gemeinde. Jene bestand daneben als eine privatrechtliche Korpo-
ration der Nutzungsberechtigten fort, während die politische Ge-
meinde wesentlich nur als Staatsanstalt, »als Unterabtheilung des