Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

432 I. Das Landesstaatsrecht. 
II. Von den Kommunalverbänden höherer Ordnung \ 
$ 165. 
Im Allgemeinen. 
Schon in den vergangenen Jahrhunderten gab es über den Orts- 
gemeinden Verbände höherer Ordnung, Landschaften, Kreise, in wel- 
chen mehrereOrtsgemeinden zu einer Einheit zusammengefasst waren. 
Besonders behaupteten auch frühere Fürstenthümer, Herrschaften. 
welche einem grösseren Staatsganzen einverleibt waren, oft noch lange 
die Selbständigkeit eines eigenen kommunalen Verbandes. Im 1S. 
Jahrhundert wurden aber diese Verbände immermehr ihrer selbstän- 
digen Befugnisse entkleidetund zu blossen staatlichen Verwaltungs- 
bezirken herabgedrückt. Erst in diesem Jahrhundert begann man die 
hohe Bedeutung einer selbständigen kommunalen Organisation wie- 
der zu würdigen, und vor allem war es der schöpferische staatsmän- 
nische Genius des Freiherın vom Stein, welcher eine Wieder- 
belebung der altgermanischen Grundlagen des Gemeindelebens ins 
Auge fasste. Seine oben erwähnte Städteordnung vom 19. Nov. 
1808 solltenur ein Glied in dem gross gedachten Aufbau des verjüng- 
ten Staatswesens sein. Der Stadtgemeindeordnung sollte eine Landge- 
meindeordnung. dieser eine vollständige Reorganisation der Kreis- 
und Provincıalverfassung folgen, in welcher, neben und mit dem 
Berufsbeamtenthum, auch die Organe der Selbstverwaltung in weit- 
gehender Weise an der Ausübung obrigkeitlicher Funktionen bethei- 
ligt werden sollten. Aber die Gesetzgebung Stein’s blieb ein Torso. 
Keiner seiner Nachfolger konnte sich zur Gedankenhöhe dieses 
Staatsmannes erheben. 
Die Einrichtungen aus der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts 
in verschiedenen deutschen Staaten schlossen sich mehr an die 
französische Schablone, als an das Stein’sche Vorbild an. Die Ver- 
tretungen der neugeschaffenengrösseren Kommunalverbände nalımen 
mehr dieStellung eines französischen berathenden Conseil ein, eine 
— 
! Vergl. darüber besonders mein preussisches Staatsr. B. II. $ 146 ff. 
S.63. O. Gierke, a.a.0. $ 59. G. Meyer, a. a. O. S. 292 $ 115. Für 
Preussen: M.v. Brauchitsch, Die Organisationsgesetze der innern Verwal- 
tung. Berlin 1876. II ‘Supplementband) 1877. Marcinowski, Die Kom- 
munalverwaltung in den östlichen Provinzen des preussischen Staates. Zeitschr. 
für Gesetzgebung und Praxis des öffentlichen Rechtes III. Jahrg. 1877. 8. 337 ff. 
S. 453 f. S. 565 ff.
	        
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