Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Von den Körpern der Selbstverwaltung, besonders von den Gemeinden. 439 
Entscheidung hatten sie höchstens bei der Verwaltung des Kommu- 
nalvermögens und gewisser Anstalten, dagegen war die ganze obrig- 
keitliche Verwaltung in den Händen des besoldeten Berufsbeamten- 
thums konzentrirt. In dieser Richtung erfolgte auch die Provincial- 
und Kreisgesetzgebung in Preussen in den zwanziger Jahren, in 
welcher sich die Allgewalt der Bureaukratie mit einer völlig antı- 
quirten feudalständischen Zusammensetzung machtloser Vertre- 
tungskörper wunderlich verquickte. Zu dem Grundgedanken Stein’s, 
die kommunalen Organe bei der Ausübung obrigkeitlicher Befug- 
nisse soweit wie möglich zu betheiligen, ist erst die Reformgesetz- 
gebung der letzten Jahrzehnte zurückgekehrt. Das Jahr 1848 hat 
zwar in dieser Beziehung manche durchaus richtige Postulate auf- 
gestellt, aber es war viel zu sehr von der schablonenhaften Theorie 
des französischen Radikalismus und undeutscher Nivellirungssucht 
durchdrungen, um bleibende Schöpfungen auf diesem Gebiete her- 
vorzubringen. Von diesem Vorwurfe ist auch die preussische Kreis-, 
Bezirks- und Provincialordnung von 11. März 1850 nicht freizuspre- 
chen, welche schon vor ihrer Ausführung wieder ausser Kraft gesetzt 
wurde. Es bedurfte erst einer längeren Gedankenarbeit und grös- 
seren politischen Reife, wissenschaftlicher Vertiefung und prakti- 
scher Erfahrung, um auf diesem Gebiete lebensfähige Einrichtungen 
zu schaffen. Bahnbrechend ging hier Baden durch sein Gesetz 
vom 5. Oktober 1863, die Organisation der inneren Verwaltung be- 
treffend, voran. Vor allem aber nahm Preussen seit Gründung des 
norddeutschen Bundes die Reorganisation der Kommunalverbände 
höherer Ordnung in grossem Style in die Iland. Als das gelungen- 
ste Werk kann in dieser Beziehung die Kreisordnung vom 13. Dec. 
1872 betrachtet werden, welche den Kreisverband zu einem bedeut- 
samen Körper der Selbstverwaltung erhebt. Den preussischen Re- 
formgesetzen dieser Zeit sind die Einrichtungen nachgebildet, welche 
seitdem im Königreich Sachsen, Grossherzogthum Hessen und Her- 
zogthum Braunschweig geschaffen worden sind. 
Als Kommunalverbände höherer Ordnung bauen sich über den 
Ortsgemeinden und übereinanderauf: Sammt-und Amtsgemeinden, 
Kreisverbände, Provinzen. 
$ 166. 
l) Die Sammtgemeinden und Amtsgemeinden. 
Die grösste Mannigfaltigkeit besteht hinsichtlich der zwischen 
der Ortsgemeinde und dem Kreise in der Mitte stehenden Kommu-.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.