3. Von der Verschiedenheit der Staaten nach ihrer Verfassungsform, 31
sei«, bezeichnet denselben in treffender Kürze. Aus diesem innern
Grunde scheidet sich die richterliche Thätigkeit aufs bestimmteste
von der Verwaltung ab; aus demselben lassen sich auch die Eigen-
thümlichkeiten erklären, durch welche die persönliche Rechtsstel-
lung der Richter, sowie das Verfahren vor den Gerichten sich von
der Stellung und der'[hätigkeit der Verwaltungsbeamten so bestimmt
abhebt. Dennoch lässt sich nicht verkennen, dass Gericht und Ver-
waltung, der Gesetzgebung gegenüber, wieder manches Gemeinsame
haben. Beide sind nicht befugt, neue Rechtssätze aufzustellen, an
dder bestehenden Rechtsordnung etwas zu verändern, innerhalb deren
sie sich zu bewegen haben. Für beide Funktionen ist das Gesetz
unzweifelhaft die höhere verbindende Autorität. Daraus rechtfertigt
sich auch eine Zweitheilung der Funktionen der Staatsgewalt,
wobei man Gericht und Verwaltung als Exekutive, Vollzie-
hung bezeichnet und dem Bereiche der Gesetzgebung gegenüber-
stellt. \Venn man diesen einmal üblichen Namen der Exekutive
beibehält, ohne sich dieselbe, wie das Wort besagt, als eine blosse
Vollziehung der Gesetze zu denken, so lässt sich dagegen nichts
einwenden und wir haben uns in diesem Sinne dem Sprachge-
brauche früher angeschlossen, räumen aber ein, dass derselbe immer-
hin leicht zu einer missverständlichen Auffassung Veranlassung
geben kann, und werden ihn deshalb von nun an möglichst vermei-
den. Ueberhaupt überwiegt das Verschiedenartige in Justiz und
Verwaltung dermassen das Gemeinsame, dass eine Zusammen-
fassung dieser beiden Funktionen unter Einen Gesammtbegriff nicht
geboten erscheint, und wir legen deshalb unserer Systematik jetzt
die Dreitheilung der Staatsthätigkeit in Gesetzgebung, ‚Gericht
und Verwaltung zu Grunde.
Drittes Kapitel.
Von der Verschiedenheit der Staaten nach ihrer
Verfassungsform.
(Einl. 8. 181197.)
8.19.
Eintheilungsgrund.
Die Staatsgewalt, als die einheitliche höchste Willensmacht des
Staates, ist in ihrem Rechtsgrunde, ihrer Begrenzung, ihren Funk-