Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

3. Von der Verschiedenheit der Staaten nach ihrer Verfassungsform, 31 
sei«, bezeichnet denselben in treffender Kürze. Aus diesem innern 
Grunde scheidet sich die richterliche Thätigkeit aufs bestimmteste 
von der Verwaltung ab; aus demselben lassen sich auch die Eigen- 
thümlichkeiten erklären, durch welche die persönliche Rechtsstel- 
lung der Richter, sowie das Verfahren vor den Gerichten sich von 
der Stellung und der'[hätigkeit der Verwaltungsbeamten so bestimmt 
abhebt. Dennoch lässt sich nicht verkennen, dass Gericht und Ver- 
waltung, der Gesetzgebung gegenüber, wieder manches Gemeinsame 
haben. Beide sind nicht befugt, neue Rechtssätze aufzustellen, an 
dder bestehenden Rechtsordnung etwas zu verändern, innerhalb deren 
sie sich zu bewegen haben. Für beide Funktionen ist das Gesetz 
unzweifelhaft die höhere verbindende Autorität. Daraus rechtfertigt 
sich auch eine Zweitheilung der Funktionen der Staatsgewalt, 
wobei man Gericht und Verwaltung als Exekutive, Vollzie- 
hung bezeichnet und dem Bereiche der Gesetzgebung gegenüber- 
stellt. \Venn man diesen einmal üblichen Namen der Exekutive 
beibehält, ohne sich dieselbe, wie das Wort besagt, als eine blosse 
Vollziehung der Gesetze zu denken, so lässt sich dagegen nichts 
einwenden und wir haben uns in diesem Sinne dem Sprachge- 
brauche früher angeschlossen, räumen aber ein, dass derselbe immer- 
hin leicht zu einer missverständlichen Auffassung Veranlassung 
geben kann, und werden ihn deshalb von nun an möglichst vermei- 
den. Ueberhaupt überwiegt das Verschiedenartige in Justiz und 
Verwaltung dermassen das Gemeinsame, dass eine Zusammen- 
fassung dieser beiden Funktionen unter Einen Gesammtbegriff nicht 
geboten erscheint, und wir legen deshalb unserer Systematik jetzt 
die Dreitheilung der Staatsthätigkeit in Gesetzgebung, ‚Gericht 
und Verwaltung zu Grunde. 
Drittes Kapitel. 
Von der Verschiedenheit der Staaten nach ihrer 
Verfassungsform. 
(Einl. 8. 181197.) 
8.19. 
Eintheilungsgrund. 
Die Staatsgewalt, als die einheitliche höchste Willensmacht des 
Staates, ist in ihrem Rechtsgrunde, ihrer Begrenzung, ihren Funk-
	        
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