Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Fünftes Kapitel. 
Von der Volksvertretung oder dem Landtage". 
$ 169. 
Im Allgemeinen. 
Das Wesen des konstitutionellen Staates besteht eineıseits da- 
rin, dass den einzelnen Bürgern, auch der Staatsgewalt gegenüber. 
eine gesicherte öffentliche Rechtssphäre abgesteckt (sog. Grund- 
rechte), andererseits darin, dass dem Volke in seiner Gesammtexi- 
stenz eine aktive '[heilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt. 
durch das Medium eines volksvertretenden Organs veıfas- 
sungsmässig eingeräumt ist ($ 22. S. 37). Ein solches Organ gehört 
ı R.v. Mohlin seinem Werke Staatsr., Völkerrecht u. Politik. B.1. Der 
Gedanke der Repräsentation im Verhältnisse zu der gesammten Staatenwelt 
S. 1—32. Ueber die verschiedenen Auffassungen des Repräsentativsystems in 
England, Frankreich und Deutschland 8. 33—65. Konstitutionelle Erfahrungen 
S. 321—367, Das Repräsentativsystem, seine Mängel u. Heilmittel S. 367—461. 
Derselbe, Literat. der Staatswissenschaft. B.I. Liter. des allgemeinen kon- 
stitutionellen Staatsr. S. 267—337. K.v. Rotteck, Ideen über Landstände, 
Karlsruhe 1819. C. Vollgraff, Täuschungen des Repräsentativsystems, 
Marb. 1829. K.E.Jarcke, Die ständische Verfassung und die deutsche Kon- 
stitution. Leipzig 1834. O.D.v. Witzleben, Die Grenzen der Volksreprä- 
sentation in der konstitut. Monarchie. Leipzig 18547. F.A.v. Campe, Die 
Lehre von den Landständen nach gemeinem Staatsrechte. II. Aufl. Lemgo 1564. 
C. Levita, Die Volksvertretung im repräsentativen Staate der Gegenwart. 
Leipzig 1856. Das konstitut. Princip, seine geschichtliche Bedeutung u. s. w. 
herausgegeben von A. Frhr. v. Haxthausen. Th. I. Die Repräsentativver- 
fassung mit Volkswahl von K. Biedermann. Th. II. Vier Abhandlungen über 
das konstitutionelle Princip von J. Held, R. Gneist, G. Waitz, W. Kose- 
arten. Leipzig 1864. Den Unterschied zwischen den alten Landständen und 
der modernen Volksvertretung charakterisiren am besten Dahlmann, Politik 
S. 115—131, und Bluntschli, Allgem. Staatsr. B. I. B. IV., auch in seinem 
Art. Repräsentativverfassung im Staatsw. B. VIII. 5. 580—596. Ferner sind zu 
vergleichen: J.Ch.v. Aretin, Staatsrecht der konstitut. Monarchie (1828) B. II, 
Abth. II. S. 1514—267. K.S. Zachariä, Vierzig Bücher vom Staate. Buch XIX. 
Th. IH. J. Stahl, Philosophie des Rechts Th. II. K. 8: Die reichsständische 
Verfassung Kap. 9: Das ältere und neuere Ständewesen. Kap. 10: Die Kon- 
stitutionen der französischen Revolution. v. Kaltenborn, Einleitung in das
	        
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