Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

34 I. Grundbegriffe des allgemeinen Staatsrechtes, 
Aristokratie dagegen nur ein bestimmter Stand, welchem das ganze 
übrige Volk als gehorchende Masse gegenübersteht. 
Im Alterthume, wie ım Mittelalter, hat die aristokratische 
Staatsform vielfach gegolten. \Vie dasesjonische Athen der prägnan- 
teste Ausdruck der Demokratie, so war Sparta der Grundtypus 
dorisch-aristokratischer Staatsform. Der siegreiche Stamm der Spar- 
tiaten war hier der allein herrschende, welchem die alten besiegten 
Ureinwohner, Lacedämonier, Periöken als Unterthanen gehorchten. 
Auch Kreta, Karthago, und vor allem die altrömische Patnicierver- 
fassung bieten Beispiele arıstokratischer Republiken. Im Mittelalter 
erscheinen die deutschen Städte, bis zu den demokratischen Uinge- 
staltungen im 14. und 15. Jahrhundert, als Aristokratien der Ge- 
schlechter. Die vollendetste Aristokratie ist Venedigs streng geord- 
nete Adelsherrschaft. Aber keine aristokratische Republik hat sich 
bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts behaupten können, die Arısto- 
kratien sind sämmtlich entweder der wachsenden Macht der Fürsten 
oder dem demokratischen Volksgeiste der Neuzeit erlegen. Alle 
gegenwärtigen Republiken, auch die drei kleinen deutschen Städte- 
republiken, sind im staatsrechtlichen Sinne Demokratien. 
$ 22. 
3) Die Monarchie. (Einl. S. 190—195.) 
Monarchie ist überall da vorhanden, wo eine einzelne physische 
Person an der Spitze (des Staates steht und aus eigenem selbstän- 
digem Rechte Träger oder Organ der Staatsgewalt ist. Auf diese 
Selbständigkeit des Rechtes kommt es vor allem an, nicht auf 
den Umfang der Befugnisse. Ein republikanischer Magistrat, z. B. 
ein Konsul, Präsident, kann sehr umfassende Befugnisse haben, 
aber er übt sie im Auftrage, als Beamter, nicht aus eigenem Rechte. 
Während in der Republik, am umfassendsten in der Demokratie, in 
beschränkterem Maasse in der Aristokratie, die an der Herrschaft 
tbeilnehmenden Personen in andrer Beziehung doch wieder als Re- 
gierte erscheinen, ist der Monarch nur Herrscher, nie Unterthan, 
nur Regent, nie Regierter. Jede staatsrechtliche Unterordnung des 
Monarchen unter einen andern Staatskörper würde das Wesen der 
Monarchie zerstören. Die monarchische Staatsform hat zu allen 
Jıeiten die allgemeinste Verbreitung gefunden. Darum bietet sie ın 
ihrer geschichtlichen Entwickelung auch die grösste Mannigfaltig- 
keit. Je nach der Art und Weise, wie in einem Staate die Person des 
Monarchen bestimmt wird, unterscheidet man die Erbmonarchie,
	        
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