498 I. Das Landesstaatsrecht.
Anhang.
Verfassung der drei freien Städte. !
Die bisher befolgte Systematik des Verfassungsrechtes der deut-
schen Einzelstaaten (Buch I. Abth. I.) schloss sich durchweg dem
Organismus. der in Deutschland vorherrschenden konstitutionell-
monarchischen Staatsordnung an. Aber in dem staatsrechtlichen
Gesammtbilde Deutschlands würde eine erhebliche Lücke vorhan-
den sein, wenn die Verfassung der drei freien Städte Lübeck, Bre-
men und Hamburg unberücksichtigt bliebe. Diese staatlichen Ge-
meinwesen, die ehrwürdigen Reste reichsstädtischer Freiheit und
hanseatischer Macht, sind auch für die Gegenwart noch bedeutsam,
weit über die Zahl ihrer Quadratmeilen hinaus, als die Emporien
des Welthandels und des grossartigsten Seeverkehrs; aber auch vom
staatsrechtlichen Gesichtspunkte bieten ihre Verfassungen der Be-
trachtung ein ebenso eigenartiges als würdiges Problem.
I. Geschichtliches,
Der Unterschied zwischen Reichs- und Landständen war im
Mittelalter vielfach schwankend. Manche ehemals landsässige Städte
stiegen zur Reichsunmittelbarkeit empor, viele, besonders kleinere
! Moser's Staatsr. Th. 39. 8.296 ff. Th. 40—44. Derselbe, Von der
reichsstädtischen Regimentsverfassung. 1772, Desselben, reichsstädtisches
Handbuch. Tübingen 1733. 2 Bde. v. Sartori, Auserlesene Beiträge in reichs-
städtischen Sachen. 2 Thle. Frankfurt 1777. Ueber die ältere Geschichte vergl.
die Lit. zu $161. 8.416, über die Aufhebung der meisten deutschen Reichs-
städte vergl. besonders G. W. Hugo, Die Mediatisirung der deutschen Reichs-
städte. Karlsruhe 1838. (Mit genauen Nachweisungen über alle einzelnen
Städte.) Klüber, Oeff. R.$240£. H.A. Zacchariä, D. Staats- und Bun-
desrecht Th. I. Kap. VI. S. 690 ff. Eine gute, auf officiellen Mittheilungen be-
ruhende Darstellung des Staatsrechts der drei Hansestädte gibt Ch. de Vil-
lers, Constitutions des trois villes libres anseatiques, Lubeck, Bremen, Ham-
bourg avec memoire. Leips. 1814. Wurm, Verfassungsskizzen der freien und
Hansestädte, Lübeck, Bremen und Hamburg. Hamburg 1841. Kurze Darstel-
lungen der Geschichte und der Verfassungen der Hansestädte finden sich auch
in Bluntschli’s Staatsw. B.IV. S. 731—787. Lübeck von Mantels, Bremen
von Böhmert, Hamburg von Buek. Lappenberg, Art. Hamburg im
Staatslexikon III. Aufi. B. VII. S. 306 ff. Fine treffliche staatsrechtliche Ar-
beit besitzt Hamburg in N. A. Westphalen, Verfassung und Verwaltung
Hamburgs in ihrer allmäligen Entwickelung bis auf die neueste Zeit. Ham-
burg 1541. 2. Aufl. 1816. Dieses Buch liegt unserer }Darstellung der ältern
hamburgischen Verfassung wesentlich zu Grunde.