Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Anhang. Die Verfassung der drei freien Städte. 509 
aus den zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, in der 
Stadt Bremen wohnenden Bürgern besteht, 44, die fünfte Klasse 
(Bürger von Vegesack) 8, die sechste Klasse (Bremerhaven) 8, die 
siebente Klasse, welche aus denjenigen im Landgebiete wohnenden 
Staatsbürgern besteht, welche wahlberechtigt für die Kammer der 
Landwirthe sind, 8, die achte Klasse, die übrigen im Landgebiete 
wohnenden Staatsbürger, ebenfalls 8. \Vähler und wählbar sind 
alle bremischen Staatsbürger, welche das 25. Jahr vollendet haben 
und nicht Mitglieder des Senats sind. Die Wahl geschieht auf drei 
Jahre, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus. 
C. Nach der ältern Hamburger Verfassung verstand man unter 
der »Erbgesessenen Bürgerschaft« den Inbegriff derjenigen 
Bürger, welche in den Bürgerkonventen zu erscheinen berechtigt 
waren. Ursprünglich bezeichnete » Erbgesessen « soviel als mit un- 
beweglichem Gute überhaupt angesessen. Das Reglement von 1712 
erklärte für »Erbgesessen« nur diejenigen Bürger, welche wenig- 
stens 1000 Rthlr. freien Geldes in Stadtgrundstücken oder 2000 
Rthlr. in Grundstücken ausserhalb der Stadt Hamburg auf ham- 
burgischem Gebiete besitzen. Ausserdem waren zum Erscheinen in 
den Bürgerkonventen berechtigt: die Werckmeister der Aemter, 
Verordnete der Kämmerei, die Bürgerkapitäns, die Börsenalten, die 
Glieder der bürgerlichen Kollegien u. s. w. Die erbgesessene Bür- 
gerschaft versammelte sich in den fünf Kirchspielen und stimmte 
in diesen abgesondert ab. Zu einem Beschlusse gehörte die An- 
nahme durch die Mehrheit der Kirchspiele. Erst durch die Verfas- 
sung von 1860 ist an die Stelle dieser veralteten Zusammensetzung 
eine Repräsentation der Bürgerschaft getreten. Dieselbe besteht 
aus 168 Mitgliedern. Von diesen werden 80 durch allgemeine direkte 
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe erwählt. Zu der Theilnahme 
an diesen Wahlen sind alle Bürger berufen. Die übrigen 80 Mit- 
glieder bestehen 1) aus 40 Abgeordneten, welche in geheimer Abstim- 
mung von denjenigen Bürgern, welche Eigenthümer von innerhalb 
der Stadt, Vorstadt und der Vororte belegenen Grundstücken sınd. 
gewählt werden; 2) aus 40 Abgeordneten, welche durch direkte 
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe von denjenigen Bürgern er- 
wählt werden, welche Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vor- 
mundschaftsbehörde, bürgerliche Mitglieder der Verwaltungsbehör- 
den, der Handels- oder Gewerbekammer sind oder gewesen sind. 
In Betreff der übrigen Erfordernisse der Abgeordneten kommen 
in den freien Städten dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie in
	        
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