Anhang. Die Verfassung der drei freien Städte. 509
aus den zu keiner der vorstehenden Klassen gehörenden, in der
Stadt Bremen wohnenden Bürgern besteht, 44, die fünfte Klasse
(Bürger von Vegesack) 8, die sechste Klasse (Bremerhaven) 8, die
siebente Klasse, welche aus denjenigen im Landgebiete wohnenden
Staatsbürgern besteht, welche wahlberechtigt für die Kammer der
Landwirthe sind, 8, die achte Klasse, die übrigen im Landgebiete
wohnenden Staatsbürger, ebenfalls 8. \Vähler und wählbar sind
alle bremischen Staatsbürger, welche das 25. Jahr vollendet haben
und nicht Mitglieder des Senats sind. Die Wahl geschieht auf drei
Jahre, alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus.
C. Nach der ältern Hamburger Verfassung verstand man unter
der »Erbgesessenen Bürgerschaft« den Inbegriff derjenigen
Bürger, welche in den Bürgerkonventen zu erscheinen berechtigt
waren. Ursprünglich bezeichnete » Erbgesessen « soviel als mit un-
beweglichem Gute überhaupt angesessen. Das Reglement von 1712
erklärte für »Erbgesessen« nur diejenigen Bürger, welche wenig-
stens 1000 Rthlr. freien Geldes in Stadtgrundstücken oder 2000
Rthlr. in Grundstücken ausserhalb der Stadt Hamburg auf ham-
burgischem Gebiete besitzen. Ausserdem waren zum Erscheinen in
den Bürgerkonventen berechtigt: die Werckmeister der Aemter,
Verordnete der Kämmerei, die Bürgerkapitäns, die Börsenalten, die
Glieder der bürgerlichen Kollegien u. s. w. Die erbgesessene Bür-
gerschaft versammelte sich in den fünf Kirchspielen und stimmte
in diesen abgesondert ab. Zu einem Beschlusse gehörte die An-
nahme durch die Mehrheit der Kirchspiele. Erst durch die Verfas-
sung von 1860 ist an die Stelle dieser veralteten Zusammensetzung
eine Repräsentation der Bürgerschaft getreten. Dieselbe besteht
aus 168 Mitgliedern. Von diesen werden 80 durch allgemeine direkte
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe erwählt. Zu der Theilnahme
an diesen Wahlen sind alle Bürger berufen. Die übrigen 80 Mit-
glieder bestehen 1) aus 40 Abgeordneten, welche in geheimer Abstim-
mung von denjenigen Bürgern, welche Eigenthümer von innerhalb
der Stadt, Vorstadt und der Vororte belegenen Grundstücken sınd.
gewählt werden; 2) aus 40 Abgeordneten, welche durch direkte
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe von denjenigen Bürgern er-
wählt werden, welche Richter, Handelsrichter, Mitglieder der Vor-
mundschaftsbehörde, bürgerliche Mitglieder der Verwaltungsbehör-
den, der Handels- oder Gewerbekammer sind oder gewesen sind.
In Betreff der übrigen Erfordernisse der Abgeordneten kommen
in den freien Städten dieselben Grundsätze zur Anwendung, wie in