Anhang. Verfassung der drei freien Städte. 511
bildete die Vereinigung der 120 Unterdiakonen mit den Sechzigern ;
dazu kommen noch in jeder Pfarre sechs Stellvertreter, Adjunkten,
welche bestimmt waren, an die Stelle der Unterdiakonen zu treten.
Die Oberalten ergänzten sich selbst aus den Diakonen, wählten die
Diakonen aus den Unterdiakonen, während diese von den Diakonen
aus den Bürgern erwählt wurden. Diese bürgerlichen Kollegien
hatten (nach Westphalen a.a. OÖ. 8. 221 fl.) dreierlei Funk-
tionen: sie waren erstens die dem Rathe behufs Aufrechterhal-
tung und Ausführung der bestehenden Gesetze Seitens der Bürger-
schaft zur Seite gestellten Rekurs- und Kontrollbehörden,
Wächter der Verfassung und der Gesetze, zweitens vorberathende
Behörden für alle an die Bürgerschaft erwachsenden Gegenstände
Welche Sachen nicht durch die Kollegien passırt, sollen keines-
wegs in der Bürgerschaft angenommen, noch da angesprochen wer-
den«); drittens waren sie selbständig dastehende Repräsentanten
der Bürgerschaft, »deren perpetui mandatarii zu dem Ende, damit
sie nicht allemal selbst zusammen kommen dürffe beı Sachen, die
nicht von der Importanz, dass der gesammten Bürgerschaft Appro-
batıion dazu nöthig.« Abgesehen von neuen Gesetzen und Steuer-
bewilligungen, wozu stets die Zustimmung der ganzen Bürgerschaft
gehörte, hing es vom Ermessen des Rathes und dem Verlangen der
bürgerlichen Kollegien ab, ob eine Sache der ganzen Bürgerschaft
zur Approbation vorzulegen sei. Diese künstlich gegliederte Orga-
nisation der bürgerlichen Kollegien bestand in Hamburg bis zur
Verfassung von 1860, welche an deren Stelle den Bürgeraus-
schuss setzte, von dessen 20 Mitgliedern die Bürgerschaft 19 aus
ihrer Mitte wählt, während der Präsident der Bürgerschaft gebornes
Mitglied des Bürgerausschusses ist. Der Bürgerausschuss wird
durch seinen Vorsitzenden oder den Senat zusammen berufen und
ist befugt: a. auf Antrag des Senates ausserordentliche, im
Budget nicht aufgeführte Ausgaben, bis zu dem bei Beliebung des
Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten Totalbelauf,
sowie Veräusserungen von Staatsgut von geringerem Betrage mit zu
genehmigen; b. auf Antrag des Senates in dringlichen Fällen ge-
setzliche Verfügungen von geringer Bedeutung bis zur künftigen
Zustimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen; c. die Zusammen-
berufung der Bürgerschaft zu veranlassen; d. der Bürgeraus-
schussist verpflichtet, die Einhaltung der Verfassung
und der auf das öffentliche Recht bezüglichen Ge-
setze zu überwachen.