1. Von der Gesetzgebung, 921
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II. Entstehung der Gesetze nach konstitutionellem Staatsrechte.
1) Mitwirkung der Volksvertretung bei der Gesetz-
gebung.
Bei dem unentwickelten Charakter der deutschen Territorien
im Mittelalter war die Gewalt der Landesherren wesentlich exekutiver
Natur, von einer Gesetzgebung anfangs kaum noch die Rede. Erst
durch Verbindung der landesherrlichen Amtsgewalt mit der Auto-
nomie der Landesgemeinde oder Landschaft wurde seitdem XV. Jahr-
hundert etwas Gesetzesähnliches zu Wege gebracht, welches aber
mehr den Charakter einer Vereinbarung zwischen zwei Faktoren,
als eines Ausdruckes des einheitlichen Staatswillens an sich trug.
Als aber in den grösseren Territorien seit dem XVII. Jahrhundert
der Staatsbegriff mehr und mehr zum Durchbruch kam, geschah
dies in der Form des fürstlichen Absolutismus, welcher die
Stände immer mehr von dem politischen Gebiete zurückzudrängen
und sie zu privatrechtlichen Korporationen herabzudrücken suchte
(S.453). Im Staate des XVILL. Jahrhunderts lag die gesetzgebende
Gewalt ausschliesslich in der Hand des Monarchen ;; so besonders
ım Staate Brandenburg-Preussen, dessen umfassende legislatorische
Thätigkeit lediglich von seinen Herrschern ausging. Aber selbst
ın den Ländern, wo (wie in Württemberg, Mecklenburg) die stän-
dische Verfassung sonst in Kraft geblieben war, ist gerade auf dem
Gebiete der Gesetzgebung die 'Theilnahme der Stände mehr oder
weniger verkümmert (8. 449).
Die ersten konstitutionellen Verfassungsurkunden Deutsch-
lands schliessen sich eng an die älteren landständischen Verhältnisse
an, indem sie, von dem allgemeinen landesherrlichen Gesetz-
gebungsrechte ausgehend, diejenigen Gegenstände zu bezeichnen
suchen, wo die Mitwirkung der Landstände einzutreten hat. Die
älteste konstitutionelle Verfassung, das sachsen - weimarische
Grundgesetz vom 5. Mai 1816, legt den Ständen das Recht beı:
»an der Gesetzgebung in der Art theilzunehmen, dass neue Ge-
setze, welche die Landesverfassung betreffen oder die persönliche
Freiheit, die Sicherheit oder das Eigenthum der Staatsbürger im
ganzen Lande oder in einer ganzen Provinz zum Gegenstande
haben und eben deshalb das Allgemeine angehen, ohne ihren, der