Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

538 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
scheidung von Justiz und Verwaltung. Die Unklarheit in der bis- 
herigen Behandlung hing damit zusammen, dass man zwei Fragen 
vermischte, welche ganz von einander zu trennen sind. Die erste 
lautet: »worin besteht der Unterschied zwischen einer Rechts- 
sache und einer Verwaltungssache an und für sich?« 
Die zweite geht dahin: »welche Angelegenheiten gehören zur Kom- 
petenz der Gerichte, welche zur Wirksamkeit der Verwaltungs- 
behörden? 
Beide Fragen suchen ihre Antwort auf einem verschiedenen 
Gebiete. 
Die erste wendet sich an das allgemeine Staatsrecht. Die 
Antwort darauf muss für alle Staaten eine gleiche sein, mag die 
Verfassungsform und die Behördenorganisation sein, welche sie will. 
Wenn einmal ein objektiver Unterschied zwischen Rechtssachen 
und Verwaltungsangelegenheiten besteht, so muss derselbe sich 
überall geltend machen, ohne jede Rücksicht auf die Vertheilung 
der Geschäfte. 
Die zweite Frage ist rein positiv-rechtlicher Natur und 
kann nicht allgemeingültig, sondern nur mit Beziehung auf einen 
konkreten Staat beantwortet werden. Man kann wohl mit Rück- 
sicht auf die heutigen europäischen Staatsverhältnisse gewisse lei- 
sachen. Hildesheim 1733. Derselbe, Nebenstunden Th. III. Abth. 13. Nr. 2.3. 
Mittermaier, Beitrag zur Lehre von den Gegenständen des bürgerlichen Pro- 
cesses im Arch. für eivil. Praxis B. IV. S. 350—370. Derselbe, im Archiv 
B. XII S. 393 bis 408. Derselbe, Ueber das Verhältniss der Justiz zu den 
Verwaltungssachen, im Arch. B. XXI. S. 254 ff. B. XXII. 8.47 ff. Derselbe, 
Ueber Verhältnisse der Verwaltung und Justiz in Bezug auf Streitigkeiten in 
Betreff der Regalität. Arch. XXIII. B.W. Pfeiffer, Praktische Ausführungen 
B. I. S. 237. Derselbe, Ueber das Verhältniss der Justiz und Administration 
zum Zwecke einer genaueren Sonderung des amtlichen Wirkungskreises der Ge- 
richts- und Verwaltungsbehörden, in den praktischen Ausführungen B. III (1831) 
S. 182—632. Derselbe, Ueber die Grenzen der richterlichen Kompetenz rück- 
sichtlich desgegen Verfügungen der Staatsverwaltungsbehörde ergriffenen Rechts- 
wegs, in den praktischen Ausführungen B. V. 8. 201. v. Weiler, Ueber Ver- 
waltung und Justiz und über die Grenzlinie zwischen beiden. Mannheim 1828. 
v. Minningerode, Beitrag zur Beantwortung der Frage, was ist Justiz- und 
was ist Administrationssache? Darmstadt 1835. G. L. Funke, die Verwaltung 
in ihrem Verhältnisse zur Justiz. Zwickau 1835. v. Pözl, der Begriff der Justiz 
und Verwaltungssachen, Krit. Ueberschau B. II. S. 441. Regelsberger, 
Justiz und Verwaltung. Mit Rücksicht auf Stahl’s und Bluntschli’s Staats- 
lehre. Krit. Vierteljahrsschr. B. IV, 8. 52—76. H.A. Zachariä, Ueber das 
Verhältniss der Justiz zur Administration. Mag. für hannöv. Recht B. I. (1851) 
S. 61.412. Derselbe, in seinem Staatsrechte B. II. $ 147. 8.87 ff. Stahl, 
Th. II. Abth. 2. 8.446 ff. Bluntschli, Allgem. Staatsr. B. VIII. Kap. V 
v. Gerbera.a. O. 8$53 und 56.
	        
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