Von der Justiz. 543
terste Instanz durchgeführt. Dies Gesetz vom 24. August
1790 ist zum Vorbilde für die ganze kontinentale Ge-
setzgebung geworden. Unzweifelhaft auch für die
deutschen Staaten.
Diese zuerst in Frankreich vollzogene moderne Grenzregu-
lirung zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden ging aber
keineswegs von dem Gedanken aus, dass man alle Rechtssachen
in jenem oben erörterten allgemeinen Sinne den Gerichten zur
Entscheidung übergeben müsse. Der Verwaltung wird untersagt,
in das Gerichtswesen überzugreifen : »les administrateurs ne peu-
vent ni s’immiscer dans l’exerceice du pouvoir judiciaire — ni rien
entreprendre sur l’ordre judiciaire«, den Gerichten wird aber ebenso
verboten, die Thätigkeit der Verwaltung irgendwie zu stören: »Les
juges ne peuvent pas troubler de quelque maniere, que ce soit, les
operations des corps administratifs ni citer devant eux les ad-
ministrateurs pour raison de leurs fonctions«. Indem diese soge-
nannte Selbständigkeit der Verwaltung so aufgefasst wurde,
dass alle Akte der Verwaltungsbehörden jeder gerichtlichen Kon-
trolle entzogen wurden, bedeutete dieselbe in Frankreich nichts
Anderes, als die vollständige Verdrängung der Gerichte vom Ge-
biet des Öffentlichen Rechtes, besonders des Verwaltungsrechtes.
Es wurden die ordentlichen Gerichte auf den Schutz der indivi-
duellen Privatrechte beschränkt, während die gesammte Recht-
sprechung des öffentlichen Rechtes, soweit dabei die Handlungen
von Verwaltungsbehörden in Betracht kamen, ihnen entzogen
wurde. Zwar hat sich in Deutschland diese Scheidung nicht so
grundsätzlich scharf vollzogen, wie in Frankreich, doch steht auch
hier fest, dass die Thätigkeit der ordentlichen Gerichte wesentlich
auf zwei Gebiete beschränkt ist, auf die des Privatrechtes und
des Strafrechtes.
i) Indem sich im Privatrechte eine vom Staate geschiedene
selbständige Rechtssphäre darstellt, welche der Staat nur unter
seinen Schutz nimmt, so ist es naturgemäss, dass der Staat, um
ein möglichst objektives Urtheil zu gewähren, alle derartigen Strei-
tigkeiten solchen Behörden anvertraut, welche, wie die ordent-
lichen Gerichte, in ihrer eigentlichen Funktion von dem jeweiligen
Machthaber völlig unabhängig, nur nach dem bestehenden Recht,
den einzelnen Fall zu entscheiden haben. So ist jetzt in Deutsch-
land, wie in allen cinllisirten Ländern europäischer Gesittung, der
Grundsatz angenommen, dass alle auf dem Gebiete des