Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

546 ll. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
tigkeiten über öffentliche Rechte, namentlich bei der Befreiung von 
einer öffentlichen Pflicht, auf ein besonderes Gesetz oder einen spe- 
ziellen Rechtstitel beruft (z. B. auf eine Steuerbefreiung). Mag 
aber in dem einen deutschen Lande die Kompetenz der Civil- 
gerichte, gegenüber den durch Verwaltungsbehörden begangenen 
Rechtsverletzungen der Bürger, weiter, in dem anderen enger ge- 
steckt sein, so kann doch die Kontrolle der Verwaltung durch die 
ordentlichen Gerichte stets nur eine indirekte und formelle 
sein. Aus dem Rechtsbewusstsein unserer Zeit ist daher eine hoch- 
bedeutsame Institution hervorgewachsen, welche den grössten Fort- 
schritt zum Rechtsstaate bezeichnet. Dies ist die Errichtung von 
Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechtes, welche den 
Bürger in seinen subjektiven Rechten gegen Gesetzesverletzungen der 
verwaltenden Behörden, vor allem gegen parteimässigen Missbrauch 
der Staatsgewalt, schützen sollen. Im dieser Institution sind die 
wichtigsten Rechtskontrollen der gesammten Verwaltung enthalten. 
Es liegen hier unzweifelhaft wahre Rechtssachen vor, die aber 
aus schwerwiegenden Gründen nicht den ordentlichen Gerichten, 
aber auch nicht den verwaltenden Behörden, sondern Gerichtshöfen 
des öffentlichen Rechtes, sogenannten Verwaltungsgerichten, 
zur Entscheidung überwiesen sind. Obgleich es sich dabei um 
eine wahre Rechtspflege handelt, so halten wir es doch für 
methodisch geboten, diese Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes 
nicht unter der Justiz im engeren Sınne, d. h. der durch die or- 
dentlichen Gerichte geübten Rechtspflege, zu besprechen, sondern 
erst nach der Lehre von der eigentlichen Verwaltung, da es sich 
hier um Rechtskontrollen der Verwaltung handelt, welche 
erst gewürdigt werden können, wenn man die Thätigkeit der Ver- 
waltung selbst kennen gelernt hat. (Kap. III. Absch. II.) 
$ 194. 
II. Formelle Entscheidung der sogenannten Kompetenzkonflikte 
zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, 
Beı den zahlreichen Behörden, welche im modernen Staate be- 
stehen, bei den sich oft nahe berührenden Aufgaben und Wir- 
kungskreisen derselben, können leicht Zweifel entstehen, ob die 
geschäftliche Erledigung einer bestimmten Angelegenheit zum Be- 
reiche dieser oder jener Behörde gehört. Entstehen solche Res-
	        
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