546 ll. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
tigkeiten über öffentliche Rechte, namentlich bei der Befreiung von
einer öffentlichen Pflicht, auf ein besonderes Gesetz oder einen spe-
ziellen Rechtstitel beruft (z. B. auf eine Steuerbefreiung). Mag
aber in dem einen deutschen Lande die Kompetenz der Civil-
gerichte, gegenüber den durch Verwaltungsbehörden begangenen
Rechtsverletzungen der Bürger, weiter, in dem anderen enger ge-
steckt sein, so kann doch die Kontrolle der Verwaltung durch die
ordentlichen Gerichte stets nur eine indirekte und formelle
sein. Aus dem Rechtsbewusstsein unserer Zeit ist daher eine hoch-
bedeutsame Institution hervorgewachsen, welche den grössten Fort-
schritt zum Rechtsstaate bezeichnet. Dies ist die Errichtung von
Gerichtshöfen des Öffentlichen Rechtes, welche den
Bürger in seinen subjektiven Rechten gegen Gesetzesverletzungen der
verwaltenden Behörden, vor allem gegen parteimässigen Missbrauch
der Staatsgewalt, schützen sollen. Im dieser Institution sind die
wichtigsten Rechtskontrollen der gesammten Verwaltung enthalten.
Es liegen hier unzweifelhaft wahre Rechtssachen vor, die aber
aus schwerwiegenden Gründen nicht den ordentlichen Gerichten,
aber auch nicht den verwaltenden Behörden, sondern Gerichtshöfen
des öffentlichen Rechtes, sogenannten Verwaltungsgerichten,
zur Entscheidung überwiesen sind. Obgleich es sich dabei um
eine wahre Rechtspflege handelt, so halten wir es doch für
methodisch geboten, diese Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechtes
nicht unter der Justiz im engeren Sınne, d. h. der durch die or-
dentlichen Gerichte geübten Rechtspflege, zu besprechen, sondern
erst nach der Lehre von der eigentlichen Verwaltung, da es sich
hier um Rechtskontrollen der Verwaltung handelt, welche
erst gewürdigt werden können, wenn man die Thätigkeit der Ver-
waltung selbst kennen gelernt hat. (Kap. III. Absch. II.)
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II. Formelle Entscheidung der sogenannten Kompetenzkonflikte
zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden,
Beı den zahlreichen Behörden, welche im modernen Staate be-
stehen, bei den sich oft nahe berührenden Aufgaben und Wir-
kungskreisen derselben, können leicht Zweifel entstehen, ob die
geschäftliche Erledigung einer bestimmten Angelegenheit zum Be-
reiche dieser oder jener Behörde gehört. Entstehen solche Res-