554 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
877 baut sich in allen deutschen Staaten jetzt der gerichtliche Be-
hördenorganismus folgendermaassen auf:
1} Die Gerichtsbarkeit erster Instanz in Civil-
sachen steht den Amtsgerichten, Landgerichten und Kammern
für Handelssachen zu. Die Kompetenz der Amtsgerichte um-
fasst alle Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren
Werth nicht 300 Mark übersteigt, und ausserdem eine Reihe von
Streitigkeiten, welche ihnen, ohne Rücksicht auf den Werth des
Gegenstandes, überwiesen sind ($ 23). Dagegen entscheiden die
Civilkammern der Landgerichte über alle den Amtsgerichten
nicht ausdrücklich zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
($ 70). Die Kammern für Handelssachen, wo solche bestehen,
haben die Gerichtsbarkeit in handelsrechtlichen Streitigkeiten.
welche sonst zur Kompetenz der Landgerichte gehören würden.
Welche Streitigkeiten als handelsrechtliche zu betrachten sind.
bezeichnet das Gesetz in $ 101. Die Berufungs- und Be-
schwerdeinstanz für die Amtsgerichte sind die Landgerichte,
für die Landgerichte, einschliesslich der Kammern für Handels-
sachen, die Oberlandesgerichte ($ 123), die Revisions- und Be-
schwerdeinstanz für die Oberlandesgerichte bildet das Reichs-
gericht.
2) In Strafsachen urtheilen die Schöffengerichte über leich-
tere, die Strafkammerın der Landgerichte über mittlere, die Schwur-
gerichte über schwerere Straffälle. Eine Berufung ist nur
gegen die Urtheile der Schöffengerichte zulässig und geht an die
Strafkammer der Landgerichte ($ 76). Bevisionen gegen die Ur-
theile der Strafkammern in erster Instanz sind von den Oberlandes-
gerichten zu entscheiden, sofern die Revision ausschliesslich auf
die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechts-
norm gestützt wird ($ 123), sonst vom Reichsgerichte ($ 136). Re-
visionen gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz
gehören regelmässig vor die Oberlandesgerichte ($ 123). Revisionen
gegen die Urtheile der Schwurgerichte gehen an das Reichsgericht
($ 136). Beschwerden über die Verfügungen der Amtsrichter und
Untersuchungsrichter, sowie über die Entscheidung der Schöffen-
gerichte sind an die Strafkammern der Landgerichte, Beschwerden
über andere erstinstanzliche Entscheidungen, sowie über Entschei-
dungen der Strafkammern in der Beschwerde- und Berufungs-
instanz an die Oberlandesgerichte zu richten ‚$9 72 und 123).
So sind denn jetzt alle deutschen Gerichte, wenn sie auch mit