4. Von der Verbindung mehrerer Staaten zu einem Staatensysteme. 13
von Staaten, nicht von einzelnen Menschen. Die Staatsbürger der
verbündeten Staaten, als solche, werden unmittelbar von dem Bun-
desverhältnisse gar nicht berührt, sie haben der Bundesgewalt gegen-
über keine Gehorsamspflicht; es sind lediglich die Staatsregierungen,
auf welche sich das Bundesverhältniss bezieht. Jede unmittelbare
Unterordnung des Einzelnen unter die Bundesgewalt würde dem
Wesen des Staatenbundes widersprechen. Sonst können in seiner
Verfassung grosse Verschiedenheiten stattfinden, z. B. hinsichtlich
des Umfanges der gemeinsamen Angelegenheiten oder der Organi-
sation der Bundesorgane und Behörden, ohne den Begriff des
Staatenbundes aufzuheben.
Die Form des Staatenbundes war dem Alterthume, wıe dem
Mittelalter wohlbekannt. In der neuern Zeit sind als hervorragende
Beispiele zu nennen: die vereinigten Niederlande bis zur franzö-
sischen Revolution, die Schweiz von 1815—1848, die Vereinigten
Staaten von Nordamerika von 1776—1789, vor allem der deutsche
Bund von 1815— 1866.
$ 25.
1I. Staatsrechtliche Staatenverbindungen.
A. Die Realunion.
Während die Personalunion lediglich auf einer im juristi-
schen Sinne zufälligen Identität der Herrscher mehrerer Staaten be-
ruht und die Staaten, als solche, gar nicht ergreift, tritt eine
Realunion ein, wenn zwei oder mehrere Staaten, ohne deshalb
ihre staatliche Existenz aufzugeben, grundgesetzlich gewisse
staatsrechtliche Institutionen gemeinsam haben. Die gewöhnlichste
Art der Realunion ist diejenige, wo zwei oder mehrere Staaten
grundgesetzlich das wichtigste Organ der Staatsgewalt, den Mo-
narchen, gemeinsam haben, unio civitatum realis ex jure imperan-
tis h. e. sub eodem imperante. Diese Form der Realunion hat in
der Wissenschaft hauptsächlich Beachtung gefunden (Realunion
zwischen Schweden und Norwegen seit 1814). Aber es lassen sich
begrifflich auch solche Realunionen denken, wo nicht der Herrscher,
sondern andere staatsrechtliche Institutionen grundgesetzlich meh-
zeren Staaten gemeinsam sind !. So stehen unzweifelhaft die beiden
Grossherzogthümer Mecklenburg, obgleich sie zwei verschiedene
I Dies ist treffend hervorgehoben von Franz v. Juraschek, »Ueber
Personalunion und Realunion. Berlin 1878.