Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

4. Von der Verbindung mehrerer Staaten zu einem Staatensysteme. 13 
von Staaten, nicht von einzelnen Menschen. Die Staatsbürger der 
verbündeten Staaten, als solche, werden unmittelbar von dem Bun- 
desverhältnisse gar nicht berührt, sie haben der Bundesgewalt gegen- 
über keine Gehorsamspflicht; es sind lediglich die Staatsregierungen, 
auf welche sich das Bundesverhältniss bezieht. Jede unmittelbare 
Unterordnung des Einzelnen unter die Bundesgewalt würde dem 
Wesen des Staatenbundes widersprechen. Sonst können in seiner 
Verfassung grosse Verschiedenheiten stattfinden, z. B. hinsichtlich 
des Umfanges der gemeinsamen Angelegenheiten oder der Organi- 
sation der Bundesorgane und Behörden, ohne den Begriff des 
Staatenbundes aufzuheben. 
Die Form des Staatenbundes war dem Alterthume, wıe dem 
Mittelalter wohlbekannt. In der neuern Zeit sind als hervorragende 
Beispiele zu nennen: die vereinigten Niederlande bis zur franzö- 
sischen Revolution, die Schweiz von 1815—1848, die Vereinigten 
Staaten von Nordamerika von 1776—1789, vor allem der deutsche 
Bund von 1815— 1866. 
$ 25. 
1I. Staatsrechtliche Staatenverbindungen. 
A. Die Realunion. 
Während die Personalunion lediglich auf einer im juristi- 
schen Sinne zufälligen Identität der Herrscher mehrerer Staaten be- 
ruht und die Staaten, als solche, gar nicht ergreift, tritt eine 
Realunion ein, wenn zwei oder mehrere Staaten, ohne deshalb 
ihre staatliche Existenz aufzugeben, grundgesetzlich gewisse 
staatsrechtliche Institutionen gemeinsam haben. Die gewöhnlichste 
Art der Realunion ist diejenige, wo zwei oder mehrere Staaten 
grundgesetzlich das wichtigste Organ der Staatsgewalt, den Mo- 
narchen, gemeinsam haben, unio civitatum realis ex jure imperan- 
tis h. e. sub eodem imperante. Diese Form der Realunion hat in 
der Wissenschaft hauptsächlich Beachtung gefunden (Realunion 
zwischen Schweden und Norwegen seit 1814). Aber es lassen sich 
begrifflich auch solche Realunionen denken, wo nicht der Herrscher, 
sondern andere staatsrechtliche Institutionen grundgesetzlich meh- 
zeren Staaten gemeinsam sind !. So stehen unzweifelhaft die beiden 
Grossherzogthümer Mecklenburg, obgleich sie zwei verschiedene 
I Dies ist treffend hervorgehoben von Franz v. Juraschek, »Ueber 
Personalunion und Realunion. Berlin 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.