Von der Justiz. 561
nisse in den Weg gelegt werden sollten, so war die Bundesversamm-
lung verpflichtet, auf die deshalb bei ihr erhobenen Beschwerden
die erforderliche Abhülfe zu bewirken. (H.A. Zachariäa.a.O.
B. II. $ 281. 8. 784.) Der hier einschlagende Artikel 29 der Wiener
Schlussakte ist in die gegenwärtige deutsche Reichsverfassung über-
gegangen und bildet deren Art. 77: »Wenn in einem Bundesstaate
der Fall einer Justizverweigerung eintritt und auf gesetzlichem
Wege ausreichende Hülfe nicht erlangt werden kann, so liegt dem
Bundesrathe ob, erwiesene, nach der Verfassung und den bestehen-
den Gesetzen des betreffenden Bundesstaates zu beurtheilende Be-
schwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzu-
nehmen und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung,
die zu der Beschwerde Anlass gegeben hat, zu bewirken.« (Zachariä
II.$281. Zöpfl1.$8156. Laband BB. I. $ 29. S. 268.)
b) Niemand darfseinem gesetzlichen Richter ent-
zogen werden. Dieser den Grundrechten der deutschen Nation
entnommene, in den Verfassungsurkunden der Einzelstaaten wieder-
holte Satz ist in das Reichsgerichtsverfassungsgesetz $ 16 über-
gegangen und stellt die Unabhängigkeit der Rechtspflege dadurch
sicher, dass er verbietet, irgend eine Sache oder eine Person dem
Gerichte zu entziehen, welches durch die Bestimmungen des Ge-
setzes für sie kompetent ist. Diese Bestimmung ist gegen wıll-
kürliche Verfügungen gerichtet, welche für den einzelnen Fall
dem gesetzlichen Richter einen andern substituiren wollen. Wo
die Nothwendigkeit eintritt, Ausnahmen von dem Grundsatze zu
machen, dass nur der ein für allemal vom Gesetze für zuständig er-
klärte Richter erkennen dürfe, müssen diese Ausnahmen und das
Verfahren bei der Substitution im voraus normirt werden. Der
vermöge einer solchen gesetzlich geordneten Substitution eintretende
Richter ist dann eben »der gesetzliche Richter«, welchen das
Gesetz für den einzelnen Fall bezeichnet.
»Ausnahmegerichte sind unstatthaft.« Dadurch ist
ausgesprochen, dass neben den Gerichten, welche nach der durch
das Reichsgerichtsverfassungsgesetz angeordneten Gerichtsorgani-
sation bestehen, andere Gerichte weder durch das Reich, noch durch
die Landesregierungen eingesetzt werden dürfen. Es giebt in
Deutschland keine andere als die durch das Reichs-
gesetz angeordnete Organisation der Gerichte. Noch
weniger ist es zulässig, dass für einzelne Fälle durch eine Ver-
waltungsmassregel an Stelle der durch das Gesetz bestimmten Ge-