Die Verwaltung. 573
Was nun die weitere Gliederung der gesammten Verwaltungs-
thätigkeit betrifft, so sind zunächst die inneren und äusseren
Verhältnisse des Staates zu unterscheiden, indem bei jenen die
Staatsgewalt lediglich ihren Unterthanen gegenübertritt, bei diesen
ihre Beziehungen zu anderen selbständigen Staaten in Betracht
kommen.
Im Bereiche des Innern ist als erster Gegenstand der Verwal-
tung das eigene wirthschaftliche Leben des Staates zu besprechen,
dessen juristische Seite sich als das Recht der Finanzverwal-
tung darstellt. Dieselbe hat die Aufgabe, für alle Staatsverrich-
tungen ohne Ausnahme die materiellen Grundlagen zu beschaffen,
ihre Zwecke zu fördern, ohne jemals sich selbst als Zweck zu
setzen (Erster Abschnitt. Recht der Finanzverwaltung).
Das zweite Gebiet ıst das der sogenannten inneren Ver-
waltung. Zu den Forderungen des Rechtsstaates treten die
des Kulturstaates, welche durch die innere Verwaltung ins
Leben geführt werden sollen. Während diese 'IThätigkeit an-
fangs vorherrschend nur einen negativen Charakter hat, steckt sie
sich später immer mehr positive Aufgaben, indem sie als
Volkswirthschaftspflege den Wohlstand, als Bildungs-
pflege die Bildung der Staatsangehörigen zu fördern sucht,
indem sie ihnen in allen ihren vernünftigen Bestrebungen die
Hand reicht und ihnen besonders diejenigen Bedingungen der Ent-
wickelung darbietet, welche sich die Privatkraft zu verschaffen
nicht im Stande ist. Die rechtliche Seite der inneren Verwaltung
wird im zweiten Abschnitt»Recht derinneren Verwaltung«
dargestellt.
Jeder selbständige Staat hat aber auch Beziehungen zu an-
deren selbständigen Staaten, auswärtige Verhältnisse. Die
friedlichen Beziehungen zu anderen Staaten werden durch das
Ministerrum der auswärtigen Angelegenheiten gepflegt, welchem
die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten zu-
steht. Um seine staatliche Selbständigkeit mit Erfolg gegen wider-
rechtliche Angriffe zu vertheidigen, um seine Stellung im Staaten-
system zu behaupten, um seinen Ansprüchen Nachdruck zu geben
und in letzter Instanz sich durch Selbsthülfe Recht zu schaffen,
bedarf ein selbständiger Staat eines Heeres, dessen Errichtung,
Unterhaltung, Befehligung und Verwendung für Kriegszwecke ein
wichtiges Attribut jeder souveränen Staatsgewalt ist. Durch die
Gründung des norddeutschen Bundes, jetzt durch die deutsche