Die Verwaltung. 877
rechtliche, welche sich einander nichts angehen. Der Staat ist nur
eine Persönlichkeit mit verschiedenen Seiten, die principale ist die
staatlich beherrschende, publicistische; hier ist der Staat recht
eigentlich in seiner Lebenssphäre; aber damit er seiner Aufgabe
genügen kann, bedarf er materieller Mittel und muss in den privat-
rechtlichen Verkehr eintreten können. Zu diesem Zwecke wird er
als Subjekt von Vermögensrechten gedacht und erscheint hier in
einer Nebeneigenschaft, welche nur vorhanden ist, um seiner
Hauptaufgabe, der staatlichen Beherrschung, zu dienen. Auch
hat jeder Staatnur Einen Fiskus. Wenn man von Militär-,
Zoll-, Steuer-, Domänenfiskus spricht, so bezeichnet man damit nicht
mehrere Persönlichkeiten, sondern nur verschiedene Behörden
und Kassen derselben Person, welche aus Gründen der Verwal-
tungsordnung äusserlich getrennt sind, weshalb z. B. Kompensa-
tionen unter ihnen nicht zulässig sind und jeder gerade an die
Kasse zahlen muss, welcher er verpflichtet ist (v. Rönne, Bd. I.
Abth. II. S. 586. Unger, Oesterr. Privatrecht, Bd. I. 8. 337.
Nr. 27). Anders steht jetzt die Sache im deutschen Reiche. Ne-
ben dem Landesfiskus steht jetzt als selbständige,
getrennte Persönlichkeit der Fiskus des deutschen
Reiches. Wie in unserem ganzen bundesstaatlich gegliederten
Staatsleben ein Dualismus vorhanden ist, indem gewisse Staats-
aufgaben durch das Reich, andere durch die Einzelstaaten besorgt
werden, so ist auch eine Duplicität des Fiskus unvermeidlich.
\Während der deutsche Bund sich nie zum Begriffe eines Bundes-
fiskus erhoben hatte und mit einem blossen Gesellschaftsvermögen
auskam, war mit der Schöpfung des norddeutschen Bundes, jetzt
des deutschen Reiches, ein Fiskus von selbst gegeben, da mit
jedem wirklichen Staate die Existenz eines Fiskus nothwendig ver-
bunden ist, wie ein solcher auch durch die Bundes- und Reichs-
gesetzgebung ausdrücklich anerkannt ist. Der Staat in vermögens-
rechtlicher Beziehung hat in der Regel nur diejenigen Rechte,
welche Privatpersonen zustehen; Ausnahmen müssen ausdrücklich
bestimmt sein, doch giebt es in allen deutschen Staaten noch solche
Ausnahmerechte, privilegia fisci. Da das Reich für verschiedene
Staatsaufgaben ganz an die Stelle des Einzelstaates getreten ist, so
muss der jetzt theilweise an die Stelle des Landesfiskus gerückte
entstandenen »Staatsministerialbelehrung für die Landgerichte« in Preussen von
1831. Vergl. mein preuss. Staatsr. B. II. S. 366.