578 Il. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
Reichsfiskus alle diejenigen Privilegien und Rechte haben, welche
das Landesrecht dem Landesfiskus zuweist. In Bezug auf die Be-
freiung von Steuern und anderen dinglichen Lasten, sowie in Bezug
auf den Gerichtsstand, hat dieser Grundsatz eine ausdrückliche
reichsgesetzliche Anerkennung gefunden (Reichsgesetz über die
Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichs-
verwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873, $ 1); er
muss aber auch hinsichtlich der privatrechtlichen Bevorzugungen
gelten!. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den
Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in einem
Rechtsstreite zu vertreten (Reichscivilprocessordnung $ 20).
Das Staatsvermögen zerfällt nach seiner Zweckbestimmung in
zwei Hauptbestandtheile, in Gebrauchsvermögen und wer-
bendes Vermögen, wofür auch Verwaltungsvermögen
und Finanzvermögen gesagt wird. Unter Gebrauchsvermögen
des Staates versteht man den Inbegriff derjenigen Gegenstände,
welche nicht dazu bestimmt sind, dem Staate einen Ertrag zu geben
und eine Quelle von Einnahmen zu sein, sondern welche in ihrer
Benutzung nur als Mittel für öffentliche Zwecke zu dienen haben
(z. B. Kasernen, Festungswerke, Gerichtsgebäude, Strassen, Wege,
Museen, Bibliotheken); sie erscheinen als Gebrauchsgegenstände,
welche als Inventar zu den einzelnen Zweigen der Verwal-
tung gehören, sie stehen daher regelmässig nicht unter dem Finanz-
ministerium, sondern unter den Chefs der betreffenden Verwal-
tungszweige. Die Gegenstände des werbenden Vermö-
gens dienen nicht unmittelbar den Staatszwecken,
sondern liefern nur dem Staate Erträge, durch welche
er einen grösseren oder kleineren Theil seiner Ausgaben decken
kann. Während die Gegenstände des Gebrauchsvermögens durch
die selbständigen Zwecke der einzelnen Verwaltungszweige be-
stimmt werden, erscheint Erwerb, Besitz, Verwaltung und Ver-
äusserung der Gegenstände des werbenden Vermögens nur ab-
hängig von finanziellen Rücksichten. Als Inhaber des Gebrauchs-
vermögens kommt zwar der Staat auch in seiner privatrechtlichen
Stellung, als Fiskus, in Betracht, wird aber in der Behandlung
dieser Gegenstände wesentlich durch die öffentlichen Rücksichten
der einzelnen Verwaltungszweige bestimmt.
I Laband, Das Finanzrecht des deutschen Reichs. Annalen des deutschen
Reiches. Jahrg. 1573. 8.411. G. Meyer $ 208. 8.542. Dernburg, Preuss.
Privatr. $ 57.