Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

584 Il. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
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2) Mitwirkung der Volksvertretung bei der Fest- 
stellung des Etats. 
Die ersten Ansätze zu jenem umfassenden Mitwirkungsrechte 
der Volksvertretung im modernen Staate, welches wır kurzweg als 
Budgetrecht bezeichnen, sind bereits in dem Steuerbewil- 
lıgungsrechte der alten Landstände zu suchen, indem vor jeder 
Steuerbewilligung der Nachweis gefordert wurde, dass die eigenen 
Einnahmen der Kammer für die öffentlichen Bedürfnisse nicht aus- 
reichend seien und dass deshalb die Deckung in anderen Hülfs- 
mitteln, nämlich in Steuern, zu suchen sei. Dieser »Insuffi- 
cienznachweis« konnte aber nur durch die Vorlage aller Aus- 
gaben und Einnahmen erbracht werden, woraus dann die Noth- 
wendigkeit von Steuern, als subsidiärer Deckungsmittel, hervorging. 
Dennoch kann das Budgetrecht der heutigen deutschen Volksver- 
tretung nur im Zusammenhange mit der europäischen Gesammt- 
entwickelung richtig verstanden werden. 
Obgleich in England bereits im XIH. Jahrhundert der 
Grundsatz des Steuerbewilligungsrechtes feststand, so lag darin 
doch noch keine geregelte Theilnahme der Stände an der Feststel- 
lung des Staatshaushaltsetats. Erst seit 1666 wurde es Regel, dass 
das Unterhaus seinen Geldbewilligungen stehende Klauseln über 
deren Verwendung anhing. Erst im Laufe des XVIII. Jahrhun- 
derts bildete sich die heutige Praxis der sogenannten consolidated 
fund act aus, d.h. die verschiedenen, in einer Parlamentssession 
gemachten Geldbewilligungen wurden darın zusammengefasst und 
durch eine sogenannte Generalappropriationsklausel ihre Verwen- 
dung nur bis zum bewilligten Gesammtbetrage, zu den bestimmten 
Zwecken, nach speciellen Titeln genehmigt. [Gneist, englisches 
Verwaltungsrecht. B.II.S.832 ff. Derselbe, »Budget und Gesetz«.) 
Das Budgetrecht des englischen Parlaments schwebte allerdings bei 
Gründung aller neueren Verfassungen vor, wurde aber auf dem Kon- 
tinent vielfach missverstanden. Nicht das ungetrübte Originalbild 
Englands, sondem die gefälschte Kopie französischer Staats- 
künstler bestimmte vielfach die Anschauungen der kontinentalen 
Politiker. Während in England feststeht, dass alle Einnahmen, 
welche der Krone kraft des Gesetzes, also unwiderrruflich, 
zustehen, überhaupt nicht Gegenstand einer budgetmässigen Be- 
willigung und darnach fünf Sechstel aller Staatseinnahmen per-
	        
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