Die Verwaltung, 587
ruhen, nicht verweigern dürfen (S. 479)«, sie erkennen daher kein
Steuerbewilligungsrechtin dem Sinnean, dass die für den Staatsbedarf
nothwendigen Steuern auch willkürlich verweigert werden könnten,
und sprechen dies indirekt dadurch aus, dass sie den Ständen ver-
bieten, die »Bewilligung der Steuern an Bedingungen zu knüpfen,
welche den Zweck und die Verwendung derselben nicht betreffen«.
(Bayern, Tit. VII, $ 9. Baden, $56. Württemberg, $ 113. Hessen,
868. Bundesbeschluss vom 28. Juni 1832.) Andere Verfassun-
gen, wie die preussische, gewähren dagegen den Kammern ein
scheinbar unbeschränktes Einnahme- und Ausgabebewilligungs-
recht; doch müssen auch hier die oben entwickelten Schranken,
welche sich aus der Natur des Budgetrechtes von selbst ergeben,
eben so gut innegehalten werden, als ob sie durch ausdrückliche
Verfassungsbestimmungen sanktionirt wären, wie dies auch die
gewichtigsten Autoritäten unter den deutschen Staatsrechtslehrern
jeder Zeit festgehalten haben. Eine willkürlich gehandhabte
Verweigerung gesetzlicher Ausgaben oder eine Versagung der zur
Fortführung einer geordneten Regierung nothwendigen Einnahmen
wäre ein unstaatliches, widersinniges Beginnen, welches in keinem
Staate Rechtens sein kann, weil es die Auflösung des Staates selbst
bedeuten würde.
$ 208.
Staatsrechtlicher Charakter des sogenannten
Etatsgesetzes.
Im absoluten Staate erscheint der Etat als eine Vorschrift,
welche sich die Staatsgewalt selbst in Betreff ihrer zu machenden
Ausgaben und zu erhebenden Einnahmen für eine gewisse Zeit-
periode setzt; er hat daher entschieden den Charakter einer Ver-
waltungsnorm. Wenn nun im konstitutionellen Staate zur
Feststellung derselben die Mitwirkung und Zustimmung der Volks-
vertretung verfassungsmässig verlangt wird, so fragt sich, ob da-
durch der Etat seinen staatsrechtlichen Charakter verändert? In-
dem alles, was nur durch die Uebereinstimmung der Krone und
beider Häuser zu Stande gebracht werden kann, als Gesetz be-
zeichnet wird, ist natürlich auch der Etat ein Gesetz im formellen
Sinne, nicht aber seinem Inhalte nach (S. 519). Eine blosse Verwal-
tungsnorm kann dadurch niemals materiell Gesetz werden, dass dazu
die Zustimmung eines anderen Factors verlangt wird. Das Feststellen