Die Verwaltung. 617
wo ihre Handhabung im volksthümlichen Sinne am meisten ge-
sichert ist. (Vergl. Kap. IV. Von den Körpern der Selbstverwaltung
S. 408—444.)
II. Die Polizei im Systeme des heutigen Verwaltungsrechtes.
$ 221.
A. Geschichtliche Entwickelung des Begriffes Polizei.
Wie der gegenwärtige Begriff der Polizei geschichtlich ent-
standen ist, so kann er auch nur geschichtlich verstanden werden.
Das Wort roAttsta, politia, woraus das Wort Polizei im Mittelalter
entstanden ist, umfasst in seinem ursprünglichen griechischen Sinne
das ganze Staatsleben in allen seinen Funktionen, Alles, was sich
auf den Staat bezieht, Staatseinrichtung überhaupt (bei Aristoteles
dann noch insbesondere eine der vernunftgemäss eingerichteten
Staatsformen, »diegeordnete Volksherrschaft‘d. Während
in der antiken Welt auch Religion und Kultus in den Bereich des
Staatslebens fiel, stellte man im Mittelalter das kirchliche Leben
dem staatlichen gegenüber. In zahlreichen Aktenstücken des
XVI. Jahrhunderts findet sich der Ausdruck »Polizei« in der Be-
deutung für das gesammte weltliche Regiment im Gegensatze zum
geistlichen. (Unterscheidung von »res ecclesiasticae und politicae«.
»Christliche Religion und gute Polizei«.)
Mit dem seit dem X V1. Jahrhundert eintretenden regeren Ver-
kehre der Staaten und Völker Europas entsteht eine auswärtige
Staatskunst, welche es mit den äusseren Machtverhältnissen der
1 Für die schwierige Begrifisbestimmung der Polizei haben besonders ge-
arbeitet: Johann Friedrich Eusebius Lotz, Ueber den Begriff der Polizei
und den Umfang der Staatspolizeigewalt. Hildburghausen 1807. Bedeutender
als dieses Buch selbst ist eine scharfsinnige Recension desselben (in den Heidel-
berger Jahrbüchern der Literatur 1808. Erster Jahrg. Jurispr. und Staatsw.) von
den Philosophen J. J. Fries. Jakob, Grundsätze der Polizeigesetzgebung und
der Polizeianstalten. Charkow und Halle 1809. II. Aufl. 1837. Jul. Graf
v.Soden, B. VII. Aarau 1817 Die Staatspolizei nach den Grundsätzen der
Nationalökonomie. K.H. Rau, Ueber Begriff und Wesen der Polizei (Tübinger
Zeitschr. für die Staatsw. 1853. S. 605. Das Beste über die geschichtliche Ent-
wickelung giebt F. X. Funk, Die Auffassung des Begriffes der Polizei im
vorigen Jahrhundert. (Tüb. Zeitschr. 1863. S. 489—566.) G. L. Funcke, Das
Wesen der Polizei zu näherer Feststellung ihres Begriffes, Grundes und Um-
fanges ihrer Wirksamkeit für Theorie, Gesetzgebung und Praxis. Leipzig 1844.
Derselbe, im Rechtslex. von Weiske B. VIII S. 156 f. Medikus, in
Bluntschli’s Staatsw. Art. Polizei B. VII. S. 128 fi.