Die Verwaltung. 621
Sicherheit Gefahr droht, sie ıst ihrem Wesen nach unbestimmt und
umfasst alle Lebensverhältnisse der Gemeinschaft, oder sie besteht
in einer Handlung der Persönlichkeit, welche auf Verletzung eines
bestimmten speciellen Verwaltungszweiges gerichtet ist. Darauf
gründet sich die Unterscheidung zwischen Sicherherheitspolizei.
und Verwaltungspolizei. Nur die Sicherheitspolizei erscheint als
selbständiges Gebiet, wo die Polizei als selbständige Funktion mit
eigenem Organismus und eigenem Rechte auftritt, während dagegen
die Verwaltungspolizei einen immanenten Theil jedes Verwaltungs-
zweiges bildet und nur in Verbindung mit diesem wissenschaftlich
dargestellt werden kann, da Recht und Gesetzgebung jedes dieser
Theile der Polizei durch das Prinzip des betreffenden Verwaltungs-
zweiges bestimmt wird, welchem er zu dienen berufen ist, so z.B.
die Sanitätspolizei durch die eigenthümliche Aufgabe der Gesund-
heitspflege.
$ 222.
B. Eintheilungen der Polizei.
l) Sicherheits- und Wohlfahrtspolizeı.
Diese von der älteren Theorie aufgestellte Unterscheidung fällt
von unserem Standpunkte aus ganz fort, weil für uns die autorı-
tativeZwangsgewalt als wesentliches Attribut der Polizei er-
scheint und somit die sogenannte \Vohlfahrtspolizei gar nicht unter
den Begriff der Polizei, sondern unter den der Pflege fällt, indem
sie dem Bürger ihre Anstalten und Einrichtungen, als Beförderungs-
mittel seiner Wohlfahrt, anbietet, ohne jemals Zwang zu üben.
2) Die sogenannte gerichtliche Polizei, police
judiciaire!.
Die öffentliche Sicherheit, diese Hauptaufgabe alles polizei-
lichen Schutzes, wırd auch dadurch gefährdet, dass bereits be-
gangene Verbrechen unentdeckt und unbestraft bleiben. Die
Sicherung der Bestrafung jedes begangenen Verbrechens ist eine
ebenso wesentliche Bedingung der Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit, als die Verhinderung drohender Gefährdungen der Rechtsord-
nung. Man bezeichnet die Gesammtheit aller polizeilichen Thätig-
i Schwarze, Archiv des Kriminalrechtes, Jahrg. 1849. S.4S3 ff. H.A.
Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesr. B. II. S.292. Derselbe, Handb.
des deutschen Strafprocesses. I. $60. Medikus, in Bluntschli’s Staatsw.
Art. »Gerichtliche Polizeic. B. IV. S. 208 ff.