Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

Die Verwaltung. 633 
oberster Grundsatz gilt dabei, dass die Polizei stets danach streben 
soll, die persönliche Freiheit nur auf gerichtlichen Befehl zu be- 
schränken, d. h. nur'als gerichtliche Polizei dabei mitzuwirken; 
muss sie aber ohne gerichtlichen Befehl zu einer Beschränkung der 
persönlichen Freiheit schreiten, so soll sie wenigstens, sobald als 
möglich, die Sache den Gerichten übergeben. Vor allem muss die 
ohne gerichtlichen Befehl erfolgte vorläufige Festnahme entweder 
in kurzer Zeit wieder aufgehoben oder in eine gerichtliche Verhaf- 
tung verwandelt werden. (Habeas Corpus Acte 1679, S.369 ff.) Die 
Einzelpolizei nimmt als sogenannte niedere persönliche Sicher- 
heitspolizei noch eine spezielle Richtung gegen besonders ge- 
fährliche Individuen uud erscheint alsdann bald als Polizei des 
Bettler- und Vagabundenwesens, als Polizeiaufsicht über entlassene 
Sträflinge u. s.w. Auch über Fremde übt die Polizei eine be- 
sondere Aufsicht, wobei das System der Pässe, Passkarten, Wander- 
bücher, Aufenthaltskarten seine Rolle spielt. 
Dritter Abschnitt. 
Die Rechtskontrollen der Verwaltung!. 
8 227. 
Im Allgemeinen. 
Alle Zweige der Verwaltung werden in ihrer Thätigkeit durch 
Erwägungen der Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit bestimmt. 
Die Verwaltung sucht ihre Aufgaben nach ihrer besten Einsicht 
über das Gemeinwohl zu lösen; sie ist nicht bloss Vollstreckerin der 
Gesetze, sie muss vielmehr einen freien, schöpferischen Charakter 
IR. Gneist, Selfgovernment, Kommunalverfassung und Verwaltungs- 
gerichte in England. III. Aufl. 1873. Derselbe, Verwaltung, Justiz, Rechts- 
weg, Staatsverwaltung und Selbstverwaltung. Nach englischen und deutschen 
Verhältnissen mit besonderer Rücksicht auf Verwaltung und Kreisordnung in 
Preussen. Berlin 1569. Derselbe, Die preussische Kreisordnung in ihrer Be- 
deutung für den inneren Ausbau des deutschen Verfassungsstaates 1870, Der- 
selbe, der Rechtsstaat 1872. II. Aufl. 1879. L. v. Stein, Die Verwaltungs- 
lehre Th. I-VII. 1865—69. Th. I. 2. Aufl. 1869. v. Pözl, Die Gesetzgebung 
und Literatur über Verwaltungsrechtspflege, in der krit. Vierteljahrschrift für 
Gesetzgeb. Neue Folge. B.I. H. 1. 8.99 ff. Dann B. II. H. 1.8.75. K.J. 
Schmitt, Die Grundlagen der Verwaltungsrechtspflege im konstitut. Staate. 
Stuttgart 1878. E. Meier, Ueber das Verhältniss von Justiz und Verwaltung
	        
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