Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

646 II. Von den Funktionen des Staatsorganisinus. 
zu streitigen Verwaltungssachen stehen einerseits die administra- 
tiven Zweckmässigkeits- und Ermessensfragen, andererseits die 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus Privatrechtsverhältnissen. 
Von ersteren unterscheiden sich die Verwaltungsrechtssachen 
dadurch, dass es sich bei ihnen um wahre Rechtssachen und 
eine wirkliche Rechtsprechung handelt, d. h. um den Schutz 
eines verletzten subjektiven Rechtes, nicht bloss eines persönlichen 
Interesses, und es müssen bestimmte gesetzliche Normen der Ent- 
scheidung vorliegen, ohne welche eine Rechtsprechung überhaupt 
nicht stattfinden kann. Durch diese Merkmale scheidet sich das 
Gebiet der Verwaltungsrechtspflege von dem der Verwaltungs- 
behörden. Der aktiven Verwaltung ist ein weiter Spielraum ihrer 
freien Thätigkeit gegeben, wo sie nach ihrem besten Wissen und 
Gewissen für die ihr gesteckten Aufgaben arbeiten kann. Hier ist 
ein weitgehendes persönliches Ermessen, ein »pouvoir discretionaire«, 
gegeben, ohne welches kein Zweig der Verwaltung eine schöpferische 
Thätigkeit entfalten kann. »Ausgeschlossen ist jede Klage, wann 
und soweit die Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nach ihrem 
Ermessen zu verfügen ermächtigt sind.« (Württembergisches Ge- 
setz $ 13.) Aber mit höherer Ausbildung des Verwaltungsrechtes 
werden dem Ermessen der Verwaltung auf allen Gebieten gesetz- 
liche Schranken gezogen und die Voraussetzungen normirt, unter 
welchen die Verwaltungsorgane in die Sphäre des Individuums ein- 
greifen dürfen. \Vo den Verwaltungsorganen also nicht bloss Sonder- 
Interessen, sondern subjektive Rechte in dem oben bezeichneten 
Sinne gegenüber stehen, können sie mit denselben ın Kollision ge- 
rathen und muss letzteren ein wirksamer Rechtsschutz zu Theil 
werden, wenn sie nicht bloss auf dem Papier stehen sollen, wie die 
weilaud Grundrechte der deutschen Nation. Wo die Kollision der 
verwaltenden 'Thätigkeit der Staatsbehörden mit subjektiven Rechten 
eintritt und das verletzte Subjekt sein Recht vertheidigen will, be- 
ginnt der Bereich der Rechtsprechung. Bisher sprach sıch in solchen 
Fällen die Verwaltung regelmässig selbst das Recht. Die ver- 
waltenden Behörden entschieden über die Reklamationen der ver- 
letzten Individuen und übten somit eine weitgehende Grerichtsbarkeit 
des öffentlichen Rechtes, meist ohne jede Scheidung des Verfahrens 
in Verwaltungssachen und Verwaltungsrechtssachen. Gewisser- 
maassen als Richter in eigener Sache, boten sie dem verletzten In- 
dividuum, selbst bei beabsichtigter Unparteilichkeit, keine ent- 
sprechenden Garantien. Die hier besprochene neueste Gesetzgebung