Die Verwaltung. 649
der Ermächtigung durch eine andere Behörde bedürfte. Da die
Beamten hier nicht als solche, sondern als widerrechtlich han-
delnde Privaten erscheinen, so qualificirt sich die gegen sie ange-
stellte Civil- oder Kriminalklage zur Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte.
Damit ist aber der Umfang der möglichen Rechtsverletzungen
der Bürger nicht abgeschlossen. Es können nämlich Behörden,
als solche, in Ausübung der ıhnen übertragenen staatlichen
Hoheitsrechte, die ihnen gezogenen gesetzlichen Schranken über-
schreiten und in die subjektive Rechtssphäre von Individuen und
Korporationen eingreifen. Hierher gehören alle Fälle, »in welchen
ein Einzelner, eine Gesellschaft oder eine Korporation behaupten,
durch eine Verwaltungsmaassnahme, im Widerspruch mit dem Ge-
setze, in ihrem subjektiven Rechte verletzt zu sein«. LHlier sind es
nicht, wie oben, persönlich frevelnde Beamte, sondern Behörden,
als solche, welche sich Rechtsverletzungen zu Schulden kommen
lassen. Llier hört die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte auf,
welche nach unserer heutigen deutschen Auffassung nicht über die
Ausübung staatlicher Hoheitsrechte zu entscheiden berufen sind.
Hier entschied früher die vorgesetzte Verwaltungsbehörde im Ver-
waltungswege; jetzt beginnt hier die Zuständigkeit der
Verwaltungsgerichte. Es können die angeblich verletzten
Rechte an sıch dem Privatrechte angehören, z. B. bei einem Ein-
griffe der Polizei in das Eigenthum, oder sie können öffentlich-
rechtlicher Natur sein, wie Gemeindebürgerrecht, Wahlrecht;
immerhin bleibt die zu entscheidende Hauptfrage eine durchaus
öffentlich-rechtliche, nämlich, inwieweit die Verwaltungs-
behörden berechtigt waren, in die individuelle Rechtssphäre ein-
zugreifen, inwieweit ıhr Ermessen ein freies war oder wie weit den-
selben durch das Verwaltungsrecht Grenzen gezogen waren, aus
denen den betheiligten Einzelnen Rechte von relativer Selbständig-
keit erwuchsen. Abwägung zwischen. den berechtigten
Anforderungen der Staatsordnung und der gesetzlich
geschützten subjektiven Rechtssphäre ist die eigentlich
juristische Aufgabe des Verwaltungsrichters. Abgesehen von den
oft mehr zufälligen Bestimmungen der Einzelgesetzgebungen,
nicht bloss Vorfragen zu beantworten, welche eigentlich die ordentlichen Gerichte
selbständig entscheiden sollten; doch liegt jedenfalls in dieser reichsgesetzlichen
Bestimmung ein Fortschritt gegen den früheren Zustand.