Die Verwaltung. 655
ausüben, ist jeder Eingriff in dieselben Verletzung eines subjektiven
Rechtes, deren Beurtheilung nicht nur begrifflich, sondern auch
nach der Auffassung der positiven Gesetzgebung unter die Zuständig-
keit der Verwaltungsgerichte fällt. In durchaus korrekter Erfassung
des Begriffes der Rechtsprechung des Öffentlichen Rechtes, weist das
bayerische Gesetz vom 8. August 1878, Art. 10 dem Verwaltungs-
gerichtshofe die Entscheidung von Beschwerden zu »gegen Ver-
fügungen in Gegenständen der Staatsaufsicht in Gemeindeangelegen-
heiten, wenn von einer Gemeinde behauptet wird, dass durch solche
Verfügungen das ihr gesetzlich zustehende Selbstverwaltungs-
recht verletzt oder dass ihr eine gesetzlich nicht begründete
Leistung auferlegt sei.« Ebenso ist nach der preussischen Gesetz-
gebung die Kompetenz der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung
von Rechtsstreitigkeiten zwischen staatlichen Verwaltungsbehörden
und Körpern der Selbstverwaltung begründet. Es ıst damit durch
die Gesetzgebung ein Postulat erfüllt, welches die richtige Theorie
von dem Wesen der Selbstverwaltungskörper längst aufgestellt
hatte (S. 413). Anders steht es dagegen mit rein staatlichen Be-
hörden und Beamten. Diese haben kein selbständiges Recht auf
die Ausübung der ihnen übertragenen staatlichen Funktionen (S.281).
Wenn daher zwei staatliche Verwaltungsbehörden über den Umfang
ihrer amtlichen Befugnisse mit einander streiten, so kann ein solcher
Streit nur im Verwaltungswege, im geordneten Instanzenzuge ent-
schieden werden, da die Verwaltungsgerichte nur subjektive Rechte
von Einzelnen oder Korporationen schützen können, aber weder
Verwaltungsbeamte, noch staatliche Verwaltungsbehörden jemals
dem Staate gegenüber ein Recht auf ihre Amtsfunktionen bean-
spruchen können.
Beiallen Verwaltungsstreitigkeiten stehen sich immer Parteien
gegenüber. Bei Kollision des durch die Verwaltungsbehörde wahr-
zunehmenden öffentlichen Interesses mit den Rechten der Indivi-
duen und Korporationen im Staate sind es diese, gegenüber den
Verwaltungsbehörden; bei einem Streite zwischen den Genossen
einer öffentlich-rechtlichen Korporation über die aus dem genossen-
schaftlichen Verbande entspringenden Rechte und Pflichten sind es
die Genossen unter einander. Man hat danach die Verwaltungs-
rechtssachen in Rechtsbeschwerden und Parteistreitig-
keiten eingetheilt und auf diese Unterscheidung grossen Werth
gelegt. Dieselbe hat aber nur eine gewisse Bedeutung für das Ver-
fahren, indem die öffentliche Behörde, als Beklagte, eine andere