Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

654 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus, 
Stellung einnimmt, als eine aus dem Genossenschaftsverbande be- 
langte Privatperson ; doch kann nicht verkannt werden, dass auch 
im ersten Fall ein Parteistreit vorliegt, wobei die staatliche 
Behörde regelmässig die Rolle des Beklagten zu übernehmen hat. 
8 232. 
III. Die Organisation der Verwaltungsgerichte in Deutschland. 
Die meisten deutschen Gesetzgebungen haben in den unteren 
Instanzen die Verwaltungsrechtspflege nicht von den Organen der 
aktiven Verwaltung getrennt, sondern eine Verbindung beider 
Thätigkeiten in denselben Organen zu erhalten gesucht, während 
das Oberverwaltungsgericht überall als selbständige, von der Ver- 
waltung getrennte Behörde organisırt worden ist. 
So sind in Baden die Bezirksräthe, welche zugleich eine 
ausgedehnte verwaltungsamtliche Zuständigkeit haben, als Ver- 
waltungsgerichte erster Instanz bestellt; sie werden gebildet aus 
dem Bezirksamtmann, als dem Vorsitzenden, und 6—9 Mitgliedern, 
welche das Ministerium des Innern auf zwei Jahre aus einer von 
der Kreisversammlung aufgestellten Liste ernennt (S. 439). In 
Preussen sınd die Kreisausschüsse, welche aus 6 von dem 
Kreistage aus allen Kreisangehörigen, unter dem Vorsitze desLand- 
rathes, gewählten Mitgliedern bestehen, Organe derSelbstverwaltung, 
Träger staatlicher Verwaltungsfunktionen und Verwaltungsgerichte 
erster Instanz; eine ähnliche Stellung nehmen in Hessen die Kreis- 
ausschüsse ein. In diesen drei Staaten ruht die erste Instanz auf 
dem bürgerlichen Ehrenamte unter Vorsitz eines staatlichen Berufs- 
beamten. 
Die zweite Instanz ist dagegen in Preussen aus dem ernannten 
Berufsbeamtenthum und dem erwählten Laienelement kombinirt. 
Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Bezirksverwaltungs- 
gericht aus fünf Mitgliedern, wovon zwei vom Könige auf Lebens- 
zeit ernannt, drei von dem Provincialausschusse erwählt werden. 
Von den beiden ersten Mitgliedern muss eines zum Richteramte, 
das andere zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein; eines 
derselben wird vom Könige zum Direktor ernannt. In Hessen 
sind die Provincialausschüsse die zweite Instanz, welche aus 
dem Provincialdirektor und acht vom Provinciallandtage erwählten 
Mitgliedern bestehen, ihnen kann von der Regierung noch ein zum 
Richteramte befähigtes Mitglied beigeordnet werden. In Baden
	        
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