656 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
Mischung des richterlichen und administrativen Elementes. In
Preussen muss die eine Hälfte der Mitglieder zum Richteramt, die
andere Hälfte zur Bekleidung höherer Verwaltungsämter befähigt
sein!; dagegen ist ihre gleichzeitige Verwendung in Verwaltungs-
ämtern ausgeschlossen; sie werden auf Lebenszeit ernannt und
nehmen in jeder Beziehung an der unabhängigen Stellung der
Richter Theil. Das Oberverwaltungsgericht besteht regelmässig
aus einem Präsidenten, Senatspräsidenten und der erforderlichen
Anzahl von Räthen. Auch in Betreff der Eintheilung des Gerichts
in Senate sind regelmässig ähnliche Garantien gegeben, wie bei den
ordentlichen Gerichten.
Zur Vertretung des öffentlichen Interesses besteht bei dem
Verwaltungsgerichtshofe in Bayern eine Staatsanwaltschaft;
dieselbe fehlt in Preussen, dagegen ist in anderer Weise dafür ge-
sorgt, das öffentliche Interesse ın allen Fällen wahrzunehmen, wo
dies geboten erscheint. Liegt einer öffentlichen Behörde, als Partei,
die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren
Antrag der Regierungspräsident für die mündliche Verhandlung vor
dem Bezirksgericht, der Ressortminister für die mündliche Verhand-
lung vor dem Öberverwaltungsgerichte einen Kommissar zur
Vertretung der Behörde bestellen. Aber auch in solchen Fällen,
wo die Behörde nicht Partei ist, wird den genannten Beamten das
gleiche Recht zugestanden. Bei diesen Befugnissen erscheint das
Amt einer ständigen Staatsanwaltschaft entbehrlich.
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IV. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die Gesetzgebungen der deutschen StaAten, welche die Ver-
waltungsrechtspflege eingeführt haben, beschränken sich hinsicht-
lich des Processganges auf einzelne leitende Maximen. Ihre
Ergänzung finden sie in den Vorschriften der geltenden Civilprocess-
ordnung, welcher das verwaltungsgerichtliche Verfahren nachge-
bildet, aber doch mit Rücksicht auf den Unterschied zwischen
privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten mannig-
! Nach dem hessischen Gesetze vom 16. April1879 besteht das Verwaltungs-
gericht 1) aus Verwaltungsbeamten, welche ein höheres Verwaltungsamt, das
juristische Bildung voraussetzt, bekleiden oder bekleidet haben, oder aus Pro-
fessoren der Rechts- und Staatswissenschaft an der Landesuniversität, 2) aus
Mitgliedern des Oberlandesgerichts.