660 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
Wird diese sachliche und räumliche Ausdehnung der Recht-
sprechung des öffentlichen Rechtes, wie fest zu erwarten, dereinst
durchgeführt sein, so wird sich der deutsche Bürger eines so ge-
sicherten Rechtsschutzes erfreuen, wie ihn die Gesetzgebung keines
andern Volkes in Europa kennt.
Viertes Kapitel.
Das Rechtsverhältniss des Staates zur Kirche!.
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Im Allgemeinen.
Gewiss ist die Religion die erhabenste Angelegenheit des
Menschen, indem sie sein zeitliches, irdisches Dasein mit einem
ewigen, himmlischen verbindet, indem sie ihm in den endlichen
Dingen eine Ahnung des Unendlichen gewährt. Die Religion lebt
zunächst individuell in jeder Menschenbrust. Seiner ganzen
geselligen Natur nach strebt aber der Mensch auch auf diesem Ge-
! E. Herrmann, Ueber die Stellung der Religionsgesellschaften im Staate.
Göttingen 1849. J. P. Lange, Ueber die Neugestaltung des Verhältnisses
zwischen Kirche und Staat. Heidelberg 1848. Hundeshagen, Ueber einige
Hauptmomente in der geschichtlichen Entwickelung des Verhältnisses zwischen
Staat und Kirche, in Dove’s Zeitschr. B. I. S. 232— 262. S.444—490. Eduard
Zeller, Staat und Kirche, Vorlesungen, gehalten zu Berlin 1873. Rudolf
Sohm, Das Verhältniss von Staat und Kirche, aus dem Begriffe von Staat und
Kirche entwickelt. Tübingen 1873. (Zeitschr. für Kirchenrecht B. XI. 8. 157 ff.)
Heinrich Geffken, Staat und Kirche in ihrem Verhältniss geschichtlich ent-
wickelt. Berlin 1875. E. Friedberg, De finium inter ecclesiam et civitatem
regundorum judieio, quid medii aevi doctores et leges statuerint. Lipsiae 1861.
Derselbe, Die Grenzen zwischen Staat und Kirche und die Garantie gegen
deren Verletzung, in 3 Abtheilungen. Leipzig 1873. W. Martens, Die Be-
ziehungen der Ueberordnung, Nebenordnung und Unterordnung von Kirche und
Staat. Stuttgart 1877. E. Meier, Die Rechtsbildung in Staat und Kirche
(Berlin 1861j, die Artikel »Kirche und Kirchenverfassung« von E. Meier
im Staatslex. III. Aufl. B.IX. 8. 92 ff. 150 ff. 173 ff. Eine sehr brauchbare
Sammlung der neuesten Gesetze hat gegeben Ph. Zorn, Die wichtigsten neueren
kirchen- und staatsrechtlichen Gesetze Deutschlands, Oesterreichs, der Schweiz
und Italiens, gesammelt und mit Einleitungen versehen. Nördlingen 1876.
Bluntschli, Allg. Staatsr. B.IL. B.9. Derselbe im Staatswörterbuch B. V
S.661 ff. Art. Kirchenhoheit. Klüber, öffentl. R. des d. B. $$ 506 ff.
Zöpfl, Grunds. B. I. 8% 526—540. Grotefend, Das deutsche Staatsr.
68 118—128. G. Meyer, Lehrb. S. 606 ff. v. Mohl, Das Staatsr. des Königr.
Württemberg B. II. S.43Sff. Dersclbe, Ueber das Verhältniss des Staates zur