672 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
angehört, würde das Herabdrücken dieser beiden Kirchen auf
das Niveau einer blossen Privatgesellschaft ein innerer Wider-
spruch sein, welcher der Kirche und dem Staate gleich nach-
theilig sein würde, weil durch derartige Bestimmungen die ge-
schichtlich gewordenen Beziehungen beider zu einander verkannt
werden würden. Darum kam auch der Satz der Frankfurter Grund-
rechte: »Keine Religionsgesellschaft geniesst vor
anderen Vorrechte durch den Staat« in Deutschland
nirgends zur Durchführung. Vielmehr haben die deutschen Staaten
ihre alte Verbindung mit den beiden grossen Hauptkirchen aufrecht
erhalten. Diese Verbindung mit den genannten Kirchen besteht
darin, dass der Staat ihnen eine besondere Fürsorge widmet in Form
bleibender Dotationen oder jährlicher Zuschüsse, durch Gründung
und Erhaltung theologischer Fakultäten, durch Anerkennung ihrer
Geistlichen als öffentlicher Beamter, durch besondere Privilegien,
die er ihrem Kirchenvermögen einräumt, durch staatliche Heilig-
haltung ihrer wichtigsten Festtage, durch Einräumung einer Mit-
wirkung bei dem religiösen Schulunterrichte, durch ausschliess-
liche Benutzung ihrer gottesdienstlichen Formen, wo der Staat
selbst bei öffentlichen Akten einer religiösen Weihe bedarf.
In diesem Sinne gedenkt auch die preussische V. U. gerade
deshalb der evangelischen und römisch-katholischen Kirche aus-
drücklich, »um darzuthun, dass diese Gemeinschaften in der
ihnen zustehenden, feierlich verbrieften Stellung nicht beeinträchtigt
werden sollen«; in diesem Sinne verfügt Art. 14 derselben Ver-
fassung: »Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrich-
tungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammen-
hange stehen, unbeschadet der Religionsfreiheit zu Grunde gelegt.«
Diesen Pflichten des Staates gegen die historisch begründeten beiden
grossen Kirchengemeinschaften entspringen aber auch besondere
Rechte desselben diesen Kirchen gegenüber, welche nicht als
blosse Gesellschaften, nicht einmal als blosse Privatkorporationen,
sondern als Korporationen des öffentlichen Rechtes
erscheinen. Während die nordamerikanische Auffassung keiner
Religionsgesellschaft gegenüber andere Rechte in Anspruch nimmt,
als das allen übrigen Privatgesellschaften gegenüber geltend zu
machende polizeilicheOberaufsichtsrecht, verlangt derdeutsche Staat,
als Korrelat seiner Pflichten, diesen Kirchen gegenüber, ein be-
sonders geartetes Kirchenhoheitsrecht, kraft dessen er sich stets
überzeugen kann, dass diese von ihm gepflegten und geschützten