Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

672 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
angehört, würde das Herabdrücken dieser beiden Kirchen auf 
das Niveau einer blossen Privatgesellschaft ein innerer Wider- 
spruch sein, welcher der Kirche und dem Staate gleich nach- 
theilig sein würde, weil durch derartige Bestimmungen die ge- 
schichtlich gewordenen Beziehungen beider zu einander verkannt 
werden würden. Darum kam auch der Satz der Frankfurter Grund- 
rechte: »Keine Religionsgesellschaft geniesst vor 
anderen Vorrechte durch den Staat« in Deutschland 
nirgends zur Durchführung. Vielmehr haben die deutschen Staaten 
ihre alte Verbindung mit den beiden grossen Hauptkirchen aufrecht 
erhalten. Diese Verbindung mit den genannten Kirchen besteht 
darin, dass der Staat ihnen eine besondere Fürsorge widmet in Form 
bleibender Dotationen oder jährlicher Zuschüsse, durch Gründung 
und Erhaltung theologischer Fakultäten, durch Anerkennung ihrer 
Geistlichen als öffentlicher Beamter, durch besondere Privilegien, 
die er ihrem Kirchenvermögen einräumt, durch staatliche Heilig- 
haltung ihrer wichtigsten Festtage, durch Einräumung einer Mit- 
wirkung bei dem religiösen Schulunterrichte, durch ausschliess- 
liche Benutzung ihrer gottesdienstlichen Formen, wo der Staat 
selbst bei öffentlichen Akten einer religiösen Weihe bedarf. 
In diesem Sinne gedenkt auch die preussische V. U. gerade 
deshalb der evangelischen und römisch-katholischen Kirche aus- 
drücklich, »um darzuthun, dass diese Gemeinschaften in der 
ihnen zustehenden, feierlich verbrieften Stellung nicht beeinträchtigt 
werden sollen«; in diesem Sinne verfügt Art. 14 derselben Ver- 
fassung: »Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrich- 
tungen des Staates, welche mit der Religionsübung im Zusammen- 
hange stehen, unbeschadet der Religionsfreiheit zu Grunde gelegt.« 
Diesen Pflichten des Staates gegen die historisch begründeten beiden 
grossen Kirchengemeinschaften entspringen aber auch besondere 
Rechte desselben diesen Kirchen gegenüber, welche nicht als 
blosse Gesellschaften, nicht einmal als blosse Privatkorporationen, 
sondern als Korporationen des öffentlichen Rechtes 
erscheinen. Während die nordamerikanische Auffassung keiner 
Religionsgesellschaft gegenüber andere Rechte in Anspruch nimmt, 
als das allen übrigen Privatgesellschaften gegenüber geltend zu 
machende polizeilicheOberaufsichtsrecht, verlangt derdeutsche Staat, 
als Korrelat seiner Pflichten, diesen Kirchen gegenüber, ein be- 
sonders geartetes Kirchenhoheitsrecht, kraft dessen er sich stets 
überzeugen kann, dass diese von ihm gepflegten und geschützten