Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

650 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus. 
ihres Gottesdienstes, nach Maassgabe der Gesetze, auf Antrag der 
Betheiligten oder von Amtswegen ein. Auch das Strafgesetzbuch 
für das deutsche Reich enthält im Abschnitt XI »Vergehen 
gegen die Religion« die einschlagenden Strafbestimmungen. 
Dagegen kann in einem Staate, welcher seinen Bürgern Gewissens- 
freiheit und religiöses Vereinigungsrecht einräumt, von einem Ver- 
gehen der Ketzerei, der Sektirerei oder der Proselytenmacherei keine 
Rede mehr sein. 
3) Der Staat hält durch Staatsverordnungen auf die Heilig- 
haltung der Sonntage und gewisser von ihm anerkannter kirchlicher 
Feiertage. 
4) Dei Staat gewährt den Geistlichen der anerkannten Kirchen 
jede zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche 
Unterstützung und schützt sie bei der Ausübung ihres Berufes ın 
ihrer Amtswürde. 
5) Der Staat schützt die bestehenden Religionsgesellschaften 
»im Besitze und ‚Genuss der für ihre Kultus-, Unterrichts- und 
Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und 
Fondse. Den anerkannten christlichen Kirchen gegenüber er- 
kennt er überall die Pflicht an, denselben ım Bedürfnissfalle eine 
geldliche Unterstützung zu gewähren. Die Verpflichtung zur Dota- 
tion dieser Kirchen beruht nicht nur auf allgemein staatsrechtlichen 
Gründen, sondern zugleich auf älteren positiven Rechtstiteln, indem 
der Staat bei Einziehung der Kirchengüter überall ausdrücklich die 
Rechtspflicht übernommen hat, »für hinreichende Belohnung der 
obersten geistlichen Behörden und für reichliche Dotirung der 
Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen zu sorgen«. (R.D.H.Sch. 
vom 25. Februar 1803 $ 35. Preuss. Edikt vom 30. Oktober 1810.) 
Diese Dotationspflicht besteht ebenso der evan- 
gelischen als der katholischen Kirche gegenüber!. 
$ 243. 
III. Der Staat gegenüber der katholischen Kirche, 
Die durch die oben erwähnten Circumscriptionsbullen wieder 
aufgerichtete katholische Kirche blieb ın allen deutschen Staaten 
ı D.H. Gerlach, Die Dotationspflicht und der Nothstand der evangeli- 
schen Kirche in Preussen. II. Aufl. Leipzig 1875. Mein Gutachten über die 
Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen in »der Praxis des 
Staats- und Privatrechts«. (Leipzig 1876.) Nr. VIII. 8. 267 ft. 
2 E. A. Laspeyres, Geschichte und heutige Verfassung der katholischen
	        
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