650 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
ihres Gottesdienstes, nach Maassgabe der Gesetze, auf Antrag der
Betheiligten oder von Amtswegen ein. Auch das Strafgesetzbuch
für das deutsche Reich enthält im Abschnitt XI »Vergehen
gegen die Religion« die einschlagenden Strafbestimmungen.
Dagegen kann in einem Staate, welcher seinen Bürgern Gewissens-
freiheit und religiöses Vereinigungsrecht einräumt, von einem Ver-
gehen der Ketzerei, der Sektirerei oder der Proselytenmacherei keine
Rede mehr sein.
3) Der Staat hält durch Staatsverordnungen auf die Heilig-
haltung der Sonntage und gewisser von ihm anerkannter kirchlicher
Feiertage.
4) Dei Staat gewährt den Geistlichen der anerkannten Kirchen
jede zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche
Unterstützung und schützt sie bei der Ausübung ihres Berufes ın
ihrer Amtswürde.
5) Der Staat schützt die bestehenden Religionsgesellschaften
»im Besitze und ‚Genuss der für ihre Kultus-, Unterrichts- und
Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und
Fondse. Den anerkannten christlichen Kirchen gegenüber er-
kennt er überall die Pflicht an, denselben ım Bedürfnissfalle eine
geldliche Unterstützung zu gewähren. Die Verpflichtung zur Dota-
tion dieser Kirchen beruht nicht nur auf allgemein staatsrechtlichen
Gründen, sondern zugleich auf älteren positiven Rechtstiteln, indem
der Staat bei Einziehung der Kirchengüter überall ausdrücklich die
Rechtspflicht übernommen hat, »für hinreichende Belohnung der
obersten geistlichen Behörden und für reichliche Dotirung der
Pfarreien, Schulen und milden Stiftungen zu sorgen«. (R.D.H.Sch.
vom 25. Februar 1803 $ 35. Preuss. Edikt vom 30. Oktober 1810.)
Diese Dotationspflicht besteht ebenso der evan-
gelischen als der katholischen Kirche gegenüber!.
$ 243.
III. Der Staat gegenüber der katholischen Kirche,
Die durch die oben erwähnten Circumscriptionsbullen wieder
aufgerichtete katholische Kirche blieb ın allen deutschen Staaten
ı D.H. Gerlach, Die Dotationspflicht und der Nothstand der evangeli-
schen Kirche in Preussen. II. Aufl. Leipzig 1875. Mein Gutachten über die
Entschädigungspflicht des Staates gegenüber den Geistlichen in »der Praxis des
Staats- und Privatrechts«. (Leipzig 1876.) Nr. VIII. 8. 267 ft.
2 E. A. Laspeyres, Geschichte und heutige Verfassung der katholischen