Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Landesstaatsrecht (1)

VORWORT. vil 
oder grundlegenden Theil meinen Zuhörern in die Hand geben 
zu können. Ich hoffe, dass mir Zeit und Kraft gegeben sein wird, 
das Werk in nicht allzulanger Zeit zum Abschlusse zu führen. 
Ausser der Einleitung und dem vorbereitenden Theile enthält die 
erste Lieferung die Lehre vom Staatsoberhaupte und von den 
Staatsämterın. Gerade in der Lehre vom Staatsoberhaupte, wo 
die Thronfolge, die Regentschaft u. s. w. abgehandelt wird, liegen 
die geschichtlichen und gemeinrechtlichen Wurzeln unseres heutigen 
Staatsrechtes am meisten zu Tage. Ich konnte daher nicht um- 
hin, gerade in diesen Partien, einzelne Paragraphen mehr oder 
weniger wörtlich aus meinem preussischen Staatsrecht herüber- 
zunehmen; ich habe dies überall da gethan, wo ich nicht im 
Stande war, das, was ich dort gesagt, heute besser auszudrücken, 
oder schärfer zu formuliren. Dagegen wird es sich bei genauerer 
Vergleichung beider Arbeiten, auch in dieser Lehre, herausstellen, 
dass jeder Paragraph neu durchdacht und mit Rücksicht auf die 
gemeinsame Entwickelung aller deutschen Staaten erweitert ist. 
In den folgenden Lehren werden beide Darstellungen noch weiter 
auseinandergehen; besonders werde ich, im zweiten Buche des 
systematischen Theiles, zum ersten Male meine Auffassung von 
der staatsrechtlichen Natur des deutschen Reiches und seiner In- 
stitutionen darlegen, welche in wesentlichen Punkten von der jetzt 
üblichen Konstruktion abweicht. 
Uebrigens halte ich es nicht für die Aufgabe einer wissen- 
schaftlichen Darstellung des deutschen Landesstaatsrechtes, das 
ganze Detail der Einzelgesetzgebungen hereinzuziehen und eine 
Musterkarte aller Verfassungsbestimmungen, von Preussen bis zu 
Waldeck herab, zu geben. Die eigentlich juristische Seite der Dar- 
stellung geht dabei leicht verloren und das Staatsrecht wird zur 
Statistik. Es ist mein Bestreben gewesen, überall die leitenden 
Grundgedanken unserer deutschen Staatsentwickelung hervor- 
zuheben, welche in verschiedenartigen Formen doch überall als 
dieselben wiederkehren, die juristische Natur der staatsrechtlichen 
Institute klar zu erfassen und in den organischen Zusammenhang des 
Systems einzufügen. Dazu erschien mir überall ein Eingehen auf 
den geschichtlichen Werdeprocess unseres staatlichen Gesammtzu- 
standes, wie der einzelnen Institute erforderlich. Ich habe nie die
	        
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