636 II. Von den Funktionen des Staatsorganismus.
Jahrhunderten, in Uebereinstimmung mit der Gesetzgebung fast
aller europäischen Staaten, sich weit gehende Befugnisse beigelegt.
welche seinen Bestand und die Rechtssphäre seiner Bürger gegen
die Uebergriffe der Hierarchie möglichst sichern sollen. Ob und
wann er auf einzelne derselben verzichten kann, wird von der zu-
künftigen inneren Entwickelung der katholischen Kirche abhängen,
besonders davon, wie sie sich zu der Staatsgesetzgebung stellt.
Fallen wird, was bloss als vorübergehendes Kampfmittel für nöthig
befunden wurde in dem Kampfe, welchen das Papstthum selbst
durch die verhängnissvolle Ueberspannung seiner Ansprüche herauf-
beschworen hat; bleiben werden die organisatorischen Grundge-
danken der neuesten Kirchengesetzgebung. Als Ziel muss erscheinen
möglichst selbständige Bewegung der Kirche in ihrem inneren Leben,
freie Entfaltung ihrer Kräfte auf dem rein religiösen Gebiete, bei
Aufrechterhaltung aller nothwendigen Befugnisse der Kirchen-
hoheit, welche aber nie in eine Usurpation des Kirchenregiments
ausarten soll. Die grundsätzliche Scheidung beider Begriffe ist
eine unverlierbare Errungenschaft unseres modernen Rechts-
bewusstseins.
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IV. Der Staat gegenüber der evangelischen Kirche!.
Wie oben erwähnt, brachte es die deutsche evangelische Kirche
nicht zu einer einheitlichen und freiheitlichen Kirchenverfassung
im Geiste der Reformation. Das nur als vorübergehende Noth-
verfassung von den NReformatoren zugelassene landesherrliche
Kirchenregiment wurde als ein bleibendes gemeinrechtliches Institut
angesehen. Es gab rechtlich keine deutsche evangelische Kirche,
sondern so viele Landeskirchen, als das Reich unmittelbare
Territorien zählte; die Landesherren besassen das Kirchenregiment
IA.L. Richter, Geschichte der evangelischen Kirchenverfassung in
Deutschland. Leipzig1851. Derselbe, Beiträge zum preussischen Kirchen-
rechte. Aus dessen Nachlasse herausgegeben von Hinschius. Leipzig 1565.
Derselbe, Die Grundlagen der Kirchenverfassung nach den Ansichten der
sächsischen Reformatoren, in Reyschner’s und Wilda’s Zeitschrift für
deutsches Recht B. IV.S.35 ff. H.F. Jakobson, Das evangelische Kirchen-
recht des preussischen Staates und seiner Provinzen. Halle I. Abth. 1. 1864.
II. Abth. 1866. Heinrich v. Mühler, Geschichte der evangelischen Kirchen-
verfassung in der Mark Brandenburg. Weimar 1846. E. Herrmann, Art.
»Protestantische Kirche« in Bluntschli’s Staatsw. B. VII. S. 377—401.